Wenn sich Altersrentner scheiden lassen ...

  • Gabriele Schindhelm
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Auch im höheren Alter lassen sich die Leute scheiden. Die Frage, wie es sich mit Unterhalt bei Altersrentnern verhält, beantwortet im Folgenden Gabriele Schindhelm, Rechtsanwältin bei Arzinger & Partner in Berlin.

Grundsätzlich gilt, dass in jedem Ehescheidungsverfahren der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der in der Ehezeit beiderseitig erworbenen Rentenanwartschaften, durchzuführen ist, sofern es nicht ehevertragliche Regelungen gibt, die den Versorgungsausgleich ausschließen bzw. die vom Gesetz her vorgesehenen Ausnahmeregelungen greifen. Da häufig bei der Ehescheidung von Rentnern eine langjährige Ehezeit vorliegt, sind auch die entsprechenden Rentenanwartschaften aus der Ehezeit besonders hoch. Selbst wenn bei der Ehescheidung beide Ehepartner schon Altersrente beziehen, wird im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ermittelt, in welchem Umfang während der Ehezeit von beiden Ehepartnern Rentenanwartschaften erworben wurden. Diese Werte werden gegenübergestellt und derjenige Ehepartner, der die höheren Rentenansprüche hat, wird gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig, und zwar in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages zwischen den Rentenansprüchen: Hat z. B. während der Ehezeit die Ehefrau für 200 Euro, der Ehemann dagegen für 500 Euro Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, so beträgt die Differenz beider 300 Euro; die Hälfte davon = 150 Euro sind vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragen. Beide Ehepartner werden dadurch so gestellt als ob sie in der Ehe im gleichen Umfang Rentenansprüche erworben hätten. Auf der Grundlage der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich würde sich nach dem vorgenannten Beispiel der Rentenbezug des Ehemannes im Wert von 150 Euro vermindern, die Rente der Ehefrau um diesen Wert steigen. Dieses Ausgleichsverfahren spielt sich nach rechtskräftiger Ehescheidung abwicklungstechnisch nur auf der Ebene der beteiligten Versicherungsträger ab. Bei beiderseitigem Rentenbezug kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dazu führen, dass der Ausgleichsberechtigte danach eine höhere Rente erhält als der Ausgleichspflichtige, nämlich dann, wenn er vor der Ehe schon die höheren Rentenanwartschaften hatte. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB grob unbillig wäre. Eine solche Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn sich nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Unterhaltsanspruch des Ausgleichspflichtigen gegen den Ausgleichsberechtigten ergibt. In einem derartigen Fall würde das Familiengericht den Versorgungsausgleich kürzen bzw. ausschließen. Ein Versorgungsausgleich bedeutet hingegen nicht, dass es keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch gibt. Völlig unabhängig von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die Prüfung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches, der in §1571 BGB gesetzlich geregelt ist, durchzuführen. Unterhalt wegen Alters kann danach beanspruchen, wer auf Grund seines Alters nicht mehr in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine Erwerbsobliegenheit für Menschen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, besteht nicht mehr. Reicht die eigene Rente folglich nicht aus, um den Unterhalt sicherzustellen, muss auch ein Rentner Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Ehegatten geltend machen. Die Unterhaltsberechnung ergibt sich hier - wie bei den sonstigen nachehelichen Unterhaltsansprüchen - aus dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen. Waren das nur die beiderseitig bezogenen Altersrenten, so erfolgt die Bedarfsbestimmung nach dem Halbteilungsgrundsatz, z. B. Ehefrau: 750 Euro Ehemann: 1500 Euro Ehelicher Bedarf 2250 Euro Geteilt durch 2 1125 Euro Diesen Bedarf kann die Ehefrau durch ihre eigene Rente nur zum Teil decken, es bleibt ein ungedeckter Bedarf i. H. vom 375 Euro, den der Ehemann als Unterhaltszahlung leisten muss und auch kann, da sein eigener Selbstbehalt nicht gefährdet ist. Die Unterhaltspflicht entfällt in den Fällen, in denen auf Grund der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine Rentenhöhe erreicht wird, die den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten deckt. Umgekehrt kann die Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich beim Verpflichteten auch dazu führen, dass er seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Für den Fall hat das »Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich« (VAHRG) in § 5 geregelt, dass keine Kürzung der Rente stattfindet, solange der Berechtigte, der noch keine Rente erhalten kann, von dem Verpflichteten Unterhalt erhält. Wurde die Ehe erst geschlossen als beide Parteien schon Rente bezogen und bestand sie nur kurzzeitig, besteht für den Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit, die Härteregelung des § 1579 BGB einzuwenden, so dass das Gericht nach Billigkeitsprüfung die Unterhaltsverpflichtung beschränken bzw. völlig ausschließen kann. Versorgungsausgleich als auch nachehelicher Unterhalt bei Rentnern bergen eine Vielzahl von Problemen, so dass anwaltlic...

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