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Bundesverfassungsgericht: Höhere Pflegeversicherungsbeiträge in Sachsen rechtens
Die deutlich höheren Pflegeversicherungsbeiträge in Sachsen sind rechtens. Nach einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstößt diese Regelung nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Die Beitragslast für Arbeitnehmer in Sachsen ist höher als im übrigen Bundesgebiet, weil der Freistaat 1994 als einziges Bundesland den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag nicht zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft hatte. Die Karlsruher Richter nahmen zwei Verfassungsbeschwerden von Angestellten aus Chemnitz mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an. Die gerügte Ungleichbehandlung sei »durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt«, hieß es. Die höhere Beitragsbelastung werde »durch die Beibehaltung der bisherigen Feiertagsregelung ohne Arbeitsleistung jedenfalls teilweise kompensiert«.
Die verbleibende Lücke von jährlich rund 40 Euro sei angesichts des Nutzens der Pflegeversicherung für alle versicherungspflichtig Beschäftigten hinzunehmen. Die ungleiche Belastung sei wegen der Notwendigkeit einer Absicherung des Pflegerisikos auch zumutbar. Die Beschwerdeführer, die die hälftige Beitragsregelung erreichen wollten, waren bereits vor dem Bundessozialgericht gescheitert.
In Sachsen liegt der Arbeitnehmeranteil beim gegenwärtigen Beitragssatz von 1,7 Prozent bei 1,35 Prozent und der Arbeitgeberanteil bei nur 0,35 Prozent. Im übrigen Bundesgebiet gilt eine hälf...
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