BERND KAMMER
der Schläge benennen. Bei einer Tatortbegehung habe Dirk M. „deutlich emotionale Regungen gezeigt“.
Der medizinische Sachverständige hatte dem Angeklagten in seinem Gutachten „verwahrloste Tendenzen“, einen niedrigen Intellekt sowie gro-ße Persönlichkeitsdefizite bescheinigt. Aber Dirk M. sei weder geistig noch alkoholkrank. Da der Angeklagte jedoch bei Tatbegehung wie „fast immer“ unter Alkohol gestanden habe und dadurch seine „Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt“ war, gestand ihm das Gericht eine „erhebliche Schuldminderung“ zu und sah von einer lebenslangen Freiheitsstrafe ab.
KARIN WENK
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