Notwegerecht oder Parkplatz?

Ein Fünf-Parteien-Mietshaus hatte keine eigene Zufahrt für Autos: Zwischen der Straße und dem Hausgrundstück lag ein anderes Grundstück. Die Hauseigentümer baten deshalb den Nachbarn, ihren Mietern die Fahrt über sein Grundstück zu erlauben. Freiwillig war nichts zu machen. Das Oberlandesgericht Schleswig war der Ansicht, dass die Hauseigentümer auf die Erlaubnis keinen Anspruch haben (Urteil vom 3. Juli 2002, Az. 3 U 131 /01). Wenn ein Grundstück nicht auf öffentlichen Wegen erreichbar und eine Zufahrt über das benachbarte Grundstück unumgänglich sei, könne der Eigentümer des Anwesens ohne Zufahrt zwar verlangen, dass die Nachbarn das Durchfahren dulden - das Notwegerecht. Ein Notwegerecht bestehe jedoch nicht, wenn die Bewohner ihre Fahrzeuge in der Nähe des Hauses parken könnten. Im konkreten Fall bestehe die Möglichkeit, in unmittelbarer Nähe des Grundstücks Garagen zu mieten. Ein Wohngrundstück müsse nicht unbedingt mit Kraftfahrzeugen befahrbar sein. PS. Das Wegerecht, ein dingliches Recht,wird mit Hilfe der Grundbücher geregelt (Grundbuchordnung, heute gültig in der Fassung vom 26. Mai 1994). Beim Wegerecht gilt generell: Fehlt einem Grundstück die zu einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so steht dem Nachbarn gemäß § 917 BGB ein Notwegerecht zu. Es ist eine Vorschrift, die jedoch nicht alle Einzelheiten regelt. Wenn gegenseitiges Verständnis nicht helfen, kann das Notwegerecht per Gericht eingeklagt werden. Doch dass das nicht im...

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