Recht mit Gerichtshilfe einholen

In einigen Ratgeberbeiträgen wurde darauf hingewiesen, dass Mieter sich unter Umständen mit Hilfe einer »einstweiligen Verfügung« gegen Forderungen von Vermietern wehren können, die offensichtlich rechtswidrig sind. Wie macht man das eigentlich?
Gerhard R., Leipzig

Wenn ein Mieter glaubt, dass seine Rechte gesetzeswidrig eingeschränkt werden, kann er beim zuständigen Amtsgericht eine »einstweilige Verfügung« beantragen, mit der ein ungerechtes Verhalten zunächst unterbunden werden kann. Das gleiche ist auch möglich, um Vermieter zu vertragsgerechtem Verhalten zu zwingen, wenn beispielsweise vertragswidrig Strom oder Wasser abgestellt oder die Fernsehantenne beseitigt wird. Dabei muss es nicht nur um Verbote gehen, es kann auch ein »Gebot« beantragt werden, z.B. für die Ausführung eines Reparaturauftrages durch einen säumigen Vermieter. Aber umgekehrt haben auch Vermieter solche Möglichkeiten. Sie können z.B. Mieter, die den Zutritt zur Wohnung bei notwendigen Reparaturen verweigern, zur Duldung zwingen.
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss an das zuständige Amtsgericht gestellt werden, denn für Rechtsstreitigkeiten über Wohnungsmietverhältnisse ist in erster Instanz ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die betreffende Wohnung befindet (§29a Zivilprozessordnung). Dabei ist Unterstützung durch den Mieterverein oder einen Anwalt zu empfehlen.
Eine einstweilige Verfügung gilt nicht ewig, ihr muss bald die Klage folgen, wenn die Forderung fort besteht. Der Antragsteller hat zunächst auch die Kosten zu tragen. Diese richten sich nach dem Streitwert, aus dem die Kosten des Antragstellers entsprechend der Gebührenordnung abgeleitet werden.
Bei der Antragstellung wird ein Kostenvorschuss erhoben. Wird der gegnerische Anwalt tätig und der Antrag abgewiesen, hat der Antragsteller neben den Gerichtskosten auch dessen Kosten mit zu tragen. Erlangt die einstweilige Verfügung zu Gunsten des Antragstellers Rechtskraft, werden die Kosten dem Gegner auferlegt. rdt.In einigen Ratgeberbeiträgen wurde darauf hingewiesen, dass Mieter sich unter Umständen mit Hilfe einer »einstweiligen Verfügung« gegen Forderungen von Vermietern wehren können, die offensichtlich rechtswidrig sind. Wie macht man das eigentlich?
Gerhard R., Leipzig

Wenn ein Mieter glaubt, dass seine Rechte gesetzeswidrig eingeschränkt werden, kann er beim zuständigen Amtsgericht eine »einstweilige Verfügung« beantragen, mit der ein ungerechtes Verhalten zunächst unterbunden werden kann. Das gleiche ist auch möglich, um Vermieter zu vertragsgerechtem Verhalten zu zwingen, wenn beispielsweise vertragswidrig Strom oder Wasser abgestellt oder die Fernsehantenne beseitigt wird. Dabei muss es nicht nur um Verbote gehen, es kann auch ein »Gebot« beantragt werden, z.B. für die Ausführung eines Reparaturauftrages durch einen säumigen Vermieter. Aber umgekehrt haben auch Vermieter solche Möglichkeiten. Sie können z.B. Mieter, die den Zutritt zur Wohnung bei notwendigen Reparaturen verweigern, zur Duldung zwingen.
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss an das zuständige Amtsgericht gestellt werden, denn für Rechtsstreitigkeiten über Wohnungsmietverhältnisse ist in erster Instanz ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die betreffende Wohnung befindet (§29a Zivilprozessordnung). Dabei ist Unterstützung durch den Mieterverein oder einen Anwalt zu empfehlen.
Eine einstweilige Verfügung gilt nicht ewig, ihr muss bald die Klage folgen, wenn die Forderung fort besteht. Der Antragsteller hat zunächst auch die Kosten zu tragen. Diese richten sich nach dem Streitwert, aus dem die Kosten des Antragstellers entsprechend der Gebührenordnung abgeleitet werden.
Bei der Antragstellung wird ein Kostenvorschuss erhoben. Wird der gegnerische Anwalt tätig und der Antrag abgewiesen, hat der Antragsteller neben den Gerichtskosten auch dessen Kosten mit zu tragen. Erlangt die einstweilige Verfügung zu Gunsten des Antragstellers Rechtskraft, werden die Kosten dem Gegner auferlegt. rdt.

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