Vertrauensschutzregelung bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit

  • HANNELORE HÜBNER
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Das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz, das derzeit noch beraten wird, sieht einige nicht unwesentliche Veränderungen vor. Insbesondere die vorgesehenen Neuregelungen zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit haben zu Verunsicherung geführt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen von der zwischen 2006 und 2008 erfolgenden Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre 1946 geborene und jüngere Versicherte betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart. Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z. B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeitarbeit) oder an diesem Tag arbeitslos sind. (Obwohl noch nicht verabschiedet, gilt das Gesetz rückwirkend.) Damit können nicht nur Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute 55-Jährigen, weiterhin mit 60 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Es werden auch alle Versicherten geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen, und bei denen am Stichtag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststeht. Mit der Festsetzung des Stichtags wird insbesondere gewährleistet, dass potenziell berechtigte Versicherte auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses über den Gesetzentwurf am 3. Dezember 2003 ihre Möglichkeiten zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen und gegebenenfalls noch einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber abschließen können. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat dazu im Folgenden die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Im Moment wird immer über Altersteilzeit geredet. Worum geht es eigentlich? Die Bundesregierung plant, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit das früheste Renteneintrittsalter vom 60. auf das 63. Lebensjahr für die Jahrgänge 1946 bis 1951 stufenweise anzuheben. Die Altersrenten für Frauen, schwer behinderte Menschen und für langjährig Versicherte sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Versicherte können auch weiterhin die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2003 entweder eine Vereinbarung zur Altersteilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber abschließen oder am 1. Januar 2004 arbeitslos sind. Die bisherigen Regelungen zu den Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn bleiben weiterhin bestehen. Ich bin im Juli 1949 geboren und z. Z. arbeitslos. Kann ich noch mit 60 Jahren in Rente gehen? Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und Sie am 1. Januar 2004 arbeitslos sind, genießen sie Vertrauensschutz. Ich bin im Juli 1946 geboren. Ist es richtig, dass ich erst mit 63 Jahren in Rente gehen kann? Nein, die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 63. Lebensjahr geschieht ab 2006 stufenweise über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Jahrgang 1946. Sie könnten die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit frühestens mit 60 Jahren und 7Monaten bekommen, wenn Sie nicht unter die Vertrauensschutzregelungen fallen. Ich bin 1949 geboren. Worauf muss ich achten, damit ich noch mit 60 Jahren in Rente gehen kann? Im Kabinettsbeschluss ist geregelt, dass diejenigen, die in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1951 geboren sind, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit 60 Jahren in Anspruch nehmen können, wenn sie entweder am 1. Januar 2004 arbeitslos sind oder bis zum 31. Dezember 2003 eine Altersteilzeitvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber abschließen. Wenn ich noch eine Altersteilzeitvereinbarung abschließe, kann ich dann mit 60 ohne Abschläge in Rente gehen? Nein, denn die bisherigen Regelungen zu den Rentenabschlägen bei vorzeitigen Altersrenten bleiben bestehen. Gelten die Neuregelungen für alle Altersrenten? Nein, die Altersrente für Frauen, die Altersrente für schwer behinderte Menschen und die Altersrente für langjährig Versicherte sind davon nicht betroffen. Frauen können anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit die Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr beantragen - wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Muss ich als Frau, die immer gearbeitet hat, unbedingt eine Vereinbarung zur Altersteilzeit mit meinem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, damit ich ab 60 Jahren meine Frauenaltersrente bekomme? Nein, denn die Altersrente für Frauen ist von den Neuregelungen nicht betroffen. Ich bin 1954 geboren. Ist es zutreffend, dass ich noch eine Altersteilzeitvereinbarung bis zum 31. Dezember 2003 mit meinem Arbeitgeber abschließen muss, um mit 60 eine Rente zu bekommen. Nein, betroffen von den Neuregelungen sind die Jahrgänge 1946 bis einschließlich 1951. Bereits durch die Rentenreform 2001 wird die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Jahrgänge ab 1952 ersatzlos abgeschafft. Ich werde 2009 60 Jahre alt. Muss ich schon jetzt wegen der Neuregelungen einen Rentenantrag stellen? Nein! Sie müssten lediglich bis zum 31. Dezember 2003 mit Ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung treffen, um in den Vertrauensschutz zu kommen. Daneben müssen auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Muss die Vereinbarung zur Altersteilzeit noch in diesem Jahr bei der BfA eingereicht werden? Nein, die Vereinbarung ist zusammen mit dem Rentenantrag oder auf Anfrage der BfA zuzusenden. (Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Gesetzgebungsverfahren noch kleinere Änderungen ergeben - über die wir dann...

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