Lohnersatzleistungen: Wenn Arbeitslosigkeit und Krankheit zusammentreffen

Arbeitslos zu werden ist für die meisten ein schwerer Schlag. Umso härter, wenn sich dazu noch Krankheit gesellt. Dann stellt sich schnell die Frage, wer zahlt wann welche Lohnersatzleistung. Der Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V. gibt im Folgenden einige Tipps.

Krankheit kurz vor der Arbeitslosigkeit
Wer doppelt Pech hat, seine Arbeit verliert und kurz davor auch noch krank wird, der sollte sich vor der Arbeitslosmeldung krankschreiben lassen. Also spätestens am letzten Arbeitstag zum Arzt gehen und anschließend bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen (Krankschreibung und Kündigung mitnehmen). Dann besteht ab dem ersten Tag nach der Entlassung ein Anspruch auf Krankengeld und das ist wesentlich höher als das Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt.
Tipp:Das sollten Sie unbedingt vermeiden: Sie werden z.B. zwei Tage bevor Ihre Beschäftigung endet krank, schleppen sich aber die beiden Tage durch und melden sich anschließend beim Arbeitsamt. Dann wird aus dem Schnupfen eine handfeste Grippe und sie melden sich beim Arbeitsamt krank. Dann erhalten Sie »nur« ihr Arbeitslosengeld, das wesentlich niedriger als das Krankengeld ist. Übrigens: Krankengeldbezug in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zählt als Beitragszeit, durch die Sie unter Umständen länger Arbeitslosengeld bekommen oder sogar einen Anspruch erwerben können.
Arbeitslose die krank (»arbeitsunfähig«) werden, müssen dies ihrem Arbeitsamt unverzüglich mitteilen. Der »gelbe Schein« muss dem Arbeitsamt spätesten am dritten Tag vorliegen. 

Krankheit während der Arbeitslosigkeit
Eine frühzeitige Krankschreibung und Meldung liegt aber auch in ihrem Interesse - zumindest wenn Sie länger krank sind: Ähnlich wie Betriebe sechs Wochen den Lohn fortzahlen, erhalten Sie bei Krankheit sechs Wochen lang ihre Arbeitslosenunterstützung weiter. Die Höhe der Leistung bleibt gleich. Ab der siebten Woche ist die Krankenkasse zuständig und Sie erhalten Krankengeld. Das ist zwar für Arbeitslose genauso hoch wie die Arbeitslosenunterstützung und insofern kein Vorteil. Aber der Bezug von Krankengeld verkürzt nicht die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.
Tipp: Lassen Sie sich auch bei Arbeitslosigkeit krankschreiben. Bei längerer Krankheit wechseln Sie dadurch früher ins Krankengeld und verbrauchen nicht unnötig Ihre Ansprüche beim Arbeitsamt! 

Krankengeld von der Kasse muss beantragt werden
Markieren Sie sich im Kalender, wann die sechste Krankheitswoche endet und das Kranken-Arbeitslosengeld ausläuft. Am Besten rufen Sie vorher bei Ihrer Krankenkasse an. Denn nicht immer schicken die Krankenkassen einen Antrag auf Krankengeld automatisch und rechtzeitig zu.
Das Krankengeld wird (für die gleiche Krankheit) längstens für 78 Wochen gezahlt. Die Krankenkasse stellt die Zahlung nach dem letzten, bescheinigten Krankentag ein. Das Arbeitsamt unterstützt Sie aber erst wieder, wenn Sie erneut Leistungen beantragen. Also frühzeitig melden, um keine Tage zu verschenken.
Wer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr (oder weniger als 15 Stunden die Woche) arbeiten kann, sitzt oft zwischen den Stühlen: das Krankengeld ist ausgelaufen, die Erwerbsminderungsrente zwar beantragt, aber der Bescheid lässt auf sich warten.
Tipp: Unter bestimmten Bedingungen hilft in diesem Fall das Arbeitsamt. Sie können Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III beantragen. Dann erhalten Sie als Überbrückung bis zur Rente ausnahmsweise Geld vom Arbeitsamt, obwohl Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Aber Vorsicht: Am Besten lassen Sie sich vor einem Rentenantrag beraten. Denn wird die Erwerbsminderung festgestellt, aber Sie erfüllen die sonstigen Bedingungen für eine Rente nicht, dann gehen Sie ganz leer aus und es bleibt nur der Gang zum Sozialamt. 

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Wer vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bekommt, der ist über das Arbeitsamt kranken- und pflegeversichert. Aber nicht jeder hat zum Beispiel Anspruch auf Arbeitslosenhilfe oder sie fällt sehr gering aus, weil zu viel auf dem Sparkonto liegt oder der Ehepartner so viel verdient, dass er unterhaltspflichtig ist. Der Gang zum Arbeitsamt ist trotzdem anzuraten.

Tipp: Beantragen Sie Leistungen auch wenn Sie z.B. nur ein paar Euro Arbeitslosenhilfe erwarten können. Denn die Kranken...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.

- Anzeige -
- Anzeige -