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Plötzlicher Mehrverbrauch nach Bauarbeiten im Haus
Zum Wasserverbrauch der Mieter heißt es in der Verordnung unter § 3 ausdrücklich, daß „bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung“ solche Kostenbestandteile abzuziehen sind, die „nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen“ zusammenhängen. Das Wasser für das Abstrahlen der Balkons mit Wasserdruckgeräten ist doch höchstwahrschei...
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