Treppensturz im Dunkeln

Kommt ein Zeitungszusteller um 4.30 Uhr auf einer unbeleuchteten Treppe zu Fall, so muss der Hauseigentümer nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle nicht für den Unfall haften. Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180-53 54 555) berichtet, hatte in dem zu Grunde liegenden Fall ein Zeitungszusteller gegen einen Abonnenten geklagt, auf dessen Grundstück er gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Der Bote behauptete, es sei zu dem Unfall gekommen, weil die Eingangstreppe nicht beleuchtet gewesen sei. Der Hauseigentümer, so meinte er, habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dafür haften. Er hätte für eine ausreichende Beleuchtung sorgen müssen. Die Richter des OLG Celle sahen das anders (Urteil vom 22. Dezember 2003, Az. 9 U 192/03). Zwar treffe es im Grundsatz zu, dass Hauseigentümer die Begehbarkeit des zum Eingang führenden Weges sicherstellen müssten, wozu auch die ausreichende Beleuchtung gehöre. Die Verkehrssicherungspflicht bestehe jedoch nicht rund um die Uhr. Das, so die Richter, wäre eine unzumutbare Belastung der Eigentümer. Sie seien vielmehr erst mit dem Einsetzen des so genannten »allgemeinen Verkehrs«, d.h. ab sieben Uhr morgens, verpflichtet, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Obwohl Tageszeitungen üblicherweise schon ab vier Uhr morgens ausgeliefert würden, gelte dies auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern. Anders, so die Richter, wäre es nur, wenn Zeitungsverlag und Kunde vertraglich besondere Absprachen getroffen hätten. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Zusteller, der sich außerhalb der allgemeinen Verkehrsstunden auf das Grundstück begab, hätte selbst für seine Sicherheit sorgen müssen und könne den ...

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