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Wer bezahlt Entsorgung entwurzelter Bäume auf dem Pachtgrundstück?
Wer muss für die Beseitigung von Sturmschäden an alten Bäumen auf Wochenendgrundstücken bezahlen? Wer haftet für Schäden? Der Ratgeber hat sich schon oft mit diesem Thema beschäftigt. Das Amtsgericht Bernau hat am 6. April 2004 ein weiteres Urteil dazu gefällt (Az. 14 C 428/03, noch nicht rechtskräftig), das für so manchen Betroffenen wichtige rechtlich Hinweise gibt. Rechtsanwalt HORST SCHRÖDER, Berlin-Mitte, informiert darüber.
Am 10. Juli 2002 raste ein orkanartiger Sturm über Berlin und Teile der Region Brandenburg. Im Jahr 1970 hat der Pächter durch einen Vertrag mit dem Rat der Gemeinde in B. eine unbebaute Parzelle mit zahlreichen langjährigen Kiefern in der Größe von 650 Quadratmetern zur Erholung und Freizeitgestaltung gepachtet. Der Pachtzins betrug jährlich 130 DDR-Mark, also 20 Pfennig pro qm und deckte u. a. die jährlich fällige Grundsteuer an den Fiskus. Seit dem 1. November 1997 beträgt das Nutzungsentgelt zwei Mark pro qm, mithin 1300 Mark (664,68 Euro) jährlich. Am genannten Sturmtag wurden auf der vom Beklagten genutzten Pachtfläche vier Kiefern entwurzelt. Unverzüglich zeigte er dem Verpächter (Kläger) schriftlich den Schadensfall an und forderte ihn zur Beseitigung und Regulierung des Schadens auf. Dieser lehnte schriftlich eine Kostenübernahme bzw. Beteiligung mit Hinweis auf § 3 des Pachtvertrages ab. Dieser lautet: »Der Zustand des Grundstückes ist dem Pächter bekannt. Es ist von dem Pächter in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Gewährleistungs- und Mängelansprüche sind ausgeschlossen.« Der Pächter veranlasste das Fällen der teilweise entwurzelten Bäume und den Abtransport durch eine Firma gegen sofortige Bezahlung des Betrages von 1502,20 Euro. Der Beklagte zahlte das am 1. Januar 2003 fällige Nutzungsentgelt für das Jahr nicht und erklärte, dass er es mit den Kosten der Schadensbeseitigung aufrechne. Der Kläger meinte, der Sturmschaden sei ebenso wie jegliche Wetterereignisse dem allgemeinen, mit der Nutzung des Grundstückes verbundenen Risiko zuzurechnen, so dass die hieraus resultierenden Schäden zu Lasten des Pächters gingen. Aus der Grundkonzeption des Pachtvertrages ergebe sich, dass der Eigentümer als Verpächter von jeglicher Verpflichtung, die sich auf die Erhaltung des Grundstückes in einem ordnungsgemäßen Zustand bezog, freigestellt werden sollte. Der Beklagte vertrat im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, dass der Kläger grundsätzlich die Überlassungs- und Erhaltungspflicht als Hauptpflicht gegenüber dem Pächter umzusetzen habe. Demzufolge habe er die Brauchbarkeit der Pachtsache, insbesondere nach einem Sturm- bzw. Orkanschaden, wieder herzustellen. Zudem vertrat er die Meinung, dass die Ursache für die Baumfällmaßnahmen und die Entsorgung der zerstörten Bäume Orkanschäden seien und damit außerhalb des Pachtgebrauches lägen. Er habe nur die notwendigen Arbeiten zu verric...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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