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Schutz- und Sicherungspflicht für Eigentum der Beschäftigten im Betrieb
Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass zunächst jeder selbst für sein Eigentum zu sorgen hat. Und doch gelten für die Kleidung des Arbeitnehmers, für die Uhr, die Geldbörse oder sein Fahrrad spezielle Regelungen. Den Arbeitgeber trifft für in den Betrieb eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers eine Schutz- bzw. Sicherungspflicht.
Was fällt unter diese Pflicht, was ist für den Arbeitgeber zumutbar, was muss der Arbeitnehmer selbst zur Sicherung seines Eigentums tun? Der Beitrag beantwortet dazu immer wiederkehrende Fragen unserer Leser.
Gibt es Rechtsvorschriften, die die Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherung eingebrachter Sachen des Arbeitnehmers regeln?
Der Umfang dieser Schutzpflicht des Arbeitgebers ist rechtlich nicht umfassend ausgestaltet. Jedoch haben sich durch Einzelregelungen (z. B. die Arbeitsstättenverordnung), durch Urteile und Standpunkte in der Literatur bestimmte Grundsätze herausgebildet, die unter Berücksichtigung der speziellen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, der betrieblichen Vereinbarungen oder der betrieblichen Übung Anwendung finden.
Welche persönlichen Gegenstände des Arbeitnehmers müssen durch entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers sicher aufbewahrt werden können?
Das gilt zunächst für alle zur Erbringung der Arbeitsleistung unentbehrlichen Gegenstände. Das sind zum einen die Straßenkleidung, die Geldbörse mit einem angemessenen Geldbetrag, der Ausweis, die Fahrpapiere, die Uhr, das Handy, die Scheck- und die Bus- oder Bahnfahrkarte. Zum anderen gehören zur dieser Kategorie die unmittelbar zur Arbeitsleistung dienlichen Gegenstände des Arbeitnehmers wie Werkzeug, Taschenrechner, Messgeräte oder die Arbeitskleidung. Für diese eingebrachten Sachen besteht eine absolute Schutzpflicht des Arbeitgebers.
Größere Geldbeträge, Fotoapparate, wertvoller Schmuck u. ä. unterliegen nicht direkt dieser Schutzpflicht. Sollten Arbeitnehmer sie dennoch in den Betrieb bringen, so müssen sie mit Einverständnis des Arbeitgebers extra deponiert werden.
Welche Sicherungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber zu treffen, um die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers zu schützen?
Die geeigneten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen des Arbeitgebers können unterschiedlich sein. So verpflichtet z.B. die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, Umkleideräume mit Einrichtungen auszustatten, in denen jeder Arbeitnehmer seine Straßenkleidung während der Arbeitszeit unzugänglich für andere aufbewahren kann. Bestehen keine Umkleideräume, müssen für jeden Arbeitnehmer entsprechende verschließbare Schränke oder Fächer zur Verfügung gestellt werden.
Die Sicherung der eingebrachten Sachen selbst, also z. B. das Anbringen eines Sicherheitsschlosses obliegt dem Arbeitnehmer.
Gelten für Pkw, Motor- oder Fahrräder die gleichen Schutzpflichten des Arbeitgebers?
Für die vom Arbeitnehmer zum Erreichen des Betriebes bzw. des Wohnsitzes benutzten privaten Verkehrsmittel ist die Schutz- bzw. Sicherungspflicht des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt. Hier gilt vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.
Eine Schutzpflicht für Fahrräder wird allgemein bejaht, die Bereitstellung von Parkplätzen für Pkw und Motorräder von den örtlichen räumlichen Möglichkeiten abhängig gemacht.
Richtet der Arbeitgeber für die Fahrzeuge der Arbeitnehmer einen Firmenparkplatz ein, so treffen auch hier die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu. Dazu zählt z. B. eine ausreichende Beleuchtung des Parkplatzes, entsprechende Wendeflächen, die Streupflicht und eine Sicherung der Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr. Eine Bewachungspflicht des Parkplatzes hat der Arbeitgeber nicht.
In welchem Rahmen haftet der Arbeitgeber für Sach- und Vermögensschäden an von Arbeitnehmern eingebrachten Sachen?
Hat der Arbeitgeber seine Pflichten zur Schaffung sicherer Aufbewahrungsmöglichkeiten schuldhaft verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer gegenüber für den entstandenen Schaden. Ebenso haftet er für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers, also durch andere Arbeitnehmer oder unmittelbare Vorgesetzte des Arbeitnehmers entstehen.
Der Arbeitgeber haftet hingegen nicht, wenn an den auf seinem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen der Arbeitnehmer durch das Verschulden Dritter ein Schaden entsteht.
Zu prüfen ist in jedem Fall, inwieweit der Arbeitnehmer selbst durch sein Fehlverhalten oder eine Unterlassung seiner Verpflichtungen zum Verlust oder zur Schädigung seines Eigentums beigetragen hat.
Kann sich der Arbeitgeber von seinen Haftungsverpflichtungen durch Festlegungen in der betrieblichen Arbeitsordnung befreien?
Das ist nicht zulässig. Festlegungen in Betriebs- oder Einzelvereinbarungen sind unwirksam, wenn sie die Schutzpflicht des Arbeitgebers für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers ausschließen.
In Zweifelsfällen unterliegt die Billigkeit solcher Festlegungen oder Vereinbarungen der gerichtlic...
Was fällt unter diese Pflicht, was ist für den Arbeitgeber zumutbar, was muss der Arbeitnehmer selbst zur Sicherung seines Eigentums tun? Der Beitrag beantwortet dazu immer wiederkehrende Fragen unserer Leser.
Gibt es Rechtsvorschriften, die die Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherung eingebrachter Sachen des Arbeitnehmers regeln?
Der Umfang dieser Schutzpflicht des Arbeitgebers ist rechtlich nicht umfassend ausgestaltet. Jedoch haben sich durch Einzelregelungen (z. B. die Arbeitsstättenverordnung), durch Urteile und Standpunkte in der Literatur bestimmte Grundsätze herausgebildet, die unter Berücksichtigung der speziellen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, der betrieblichen Vereinbarungen oder der betrieblichen Übung Anwendung finden.
Welche persönlichen Gegenstände des Arbeitnehmers müssen durch entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers sicher aufbewahrt werden können?
Das gilt zunächst für alle zur Erbringung der Arbeitsleistung unentbehrlichen Gegenstände. Das sind zum einen die Straßenkleidung, die Geldbörse mit einem angemessenen Geldbetrag, der Ausweis, die Fahrpapiere, die Uhr, das Handy, die Scheck- und die Bus- oder Bahnfahrkarte. Zum anderen gehören zur dieser Kategorie die unmittelbar zur Arbeitsleistung dienlichen Gegenstände des Arbeitnehmers wie Werkzeug, Taschenrechner, Messgeräte oder die Arbeitskleidung. Für diese eingebrachten Sachen besteht eine absolute Schutzpflicht des Arbeitgebers.
Größere Geldbeträge, Fotoapparate, wertvoller Schmuck u. ä. unterliegen nicht direkt dieser Schutzpflicht. Sollten Arbeitnehmer sie dennoch in den Betrieb bringen, so müssen sie mit Einverständnis des Arbeitgebers extra deponiert werden.
Welche Sicherungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber zu treffen, um die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers zu schützen?
Die geeigneten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen des Arbeitgebers können unterschiedlich sein. So verpflichtet z.B. die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, Umkleideräume mit Einrichtungen auszustatten, in denen jeder Arbeitnehmer seine Straßenkleidung während der Arbeitszeit unzugänglich für andere aufbewahren kann. Bestehen keine Umkleideräume, müssen für jeden Arbeitnehmer entsprechende verschließbare Schränke oder Fächer zur Verfügung gestellt werden.
Die Sicherung der eingebrachten Sachen selbst, also z. B. das Anbringen eines Sicherheitsschlosses obliegt dem Arbeitnehmer.
Gelten für Pkw, Motor- oder Fahrräder die gleichen Schutzpflichten des Arbeitgebers?
Für die vom Arbeitnehmer zum Erreichen des Betriebes bzw. des Wohnsitzes benutzten privaten Verkehrsmittel ist die Schutz- bzw. Sicherungspflicht des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt. Hier gilt vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.
Eine Schutzpflicht für Fahrräder wird allgemein bejaht, die Bereitstellung von Parkplätzen für Pkw und Motorräder von den örtlichen räumlichen Möglichkeiten abhängig gemacht.
Richtet der Arbeitgeber für die Fahrzeuge der Arbeitnehmer einen Firmenparkplatz ein, so treffen auch hier die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu. Dazu zählt z. B. eine ausreichende Beleuchtung des Parkplatzes, entsprechende Wendeflächen, die Streupflicht und eine Sicherung der Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr. Eine Bewachungspflicht des Parkplatzes hat der Arbeitgeber nicht.
In welchem Rahmen haftet der Arbeitgeber für Sach- und Vermögensschäden an von Arbeitnehmern eingebrachten Sachen?
Hat der Arbeitgeber seine Pflichten zur Schaffung sicherer Aufbewahrungsmöglichkeiten schuldhaft verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer gegenüber für den entstandenen Schaden. Ebenso haftet er für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers, also durch andere Arbeitnehmer oder unmittelbare Vorgesetzte des Arbeitnehmers entstehen.
Der Arbeitgeber haftet hingegen nicht, wenn an den auf seinem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen der Arbeitnehmer durch das Verschulden Dritter ein Schaden entsteht.
Zu prüfen ist in jedem Fall, inwieweit der Arbeitnehmer selbst durch sein Fehlverhalten oder eine Unterlassung seiner Verpflichtungen zum Verlust oder zur Schädigung seines Eigentums beigetragen hat.
Kann sich der Arbeitgeber von seinen Haftungsverpflichtungen durch Festlegungen in der betrieblichen Arbeitsordnung befreien?
Das ist nicht zulässig. Festlegungen in Betriebs- oder Einzelvereinbarungen sind unwirksam, wenn sie die Schutzpflicht des Arbeitgebers für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers ausschließen.
In Zweifelsfällen unterliegt die Billigkeit solcher Festlegungen oder Vereinbarungen der gerichtlic...
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