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Keine Antwort gilt als Zustimmung

Wer auf das Bestätigungsschreiben eines Geschäftspartners nicht reagiert und schweigt, stimmt dem Inhalt des Schriftstücks zu. Darauf macht der Bonner Informationsdienst „Die besten Briefe von A bis Z“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aufmerksam. Im Dienst heißt es: Widersprechen Sie grundsätzlich schriftlich, wenn Sie mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/582717.keine-antwort-gilt-als-zustimmung.html

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