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Auch bei geringer Zeitersparnis müssen Umzugskosten anerkannt werden
Alle Bundesbürger, die aus beruflichen Gründen umziehen, haben jetzt doppelten Grund zur Freude. Ein aktuelles Finanzgerichts-Urteil senkt die Anforderungen an den Steuervorteil. Zudem sind zum 1. August dieses Jahres sowohl die Steuerpauschalen für die sonstigen Aufwendungen als auch der Höchstbetrag für Nachhilfeunterricht der Kinder auf Grund des Schulwechsels angehoben worden. Beide Beträge können bei einem Umzug steuerlich geltend gemacht werden.
Steuervorteil bei Umzug auch ohne Jobwechsel
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Ein Umzug kann auch ohne Job-Wechsel dem Arbeitnehmer einen Steuervorteil bringen. Vorausgesetzt, der Beschäftigte zieht näher an seinen Arbeitsplatz heran. Für diesen Steuerbonus sind jetzt die Chancen deutlich gestiegen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dürfen Finanzämter den Steuervorteil für einen Umzug nicht mehr generell verweigern, wenn sich durch den Wohnortwechsel der tägliche Weg zur Arbeit um weniger als eine Stunde verkürzt - pro Strecke also weniger als eine halbe Stunde Fahrzeit gespart wird (Aktenzeichen: 8 K 34/00).
Gericht verlangt mehr Flexibilität vom Finanzamt
Das baden-württembergische Steuergericht verlangt von den Finanzämtern mehr Flexibilität. So sind Umzugskosten auch dann absetzbar, wenn der Beschäftigte - etwa wegen Bereitschaftsdiensten - nun seinen Arbeitgeber besser erreichen kann. Im konkreten Fall sparte eine Ärztin durch den Umzug nur acht Kilometer Fahrtstrecke und etwa 20 Minuten Fahrzeit. Für Hin- und Rückfahrt waren das auf den Tag gerechnet 16 Kilometer und etwa 40 Minuten.
Doch trotz der geringen Ersparnis ist nach Ansicht der Richter allein auf Grund der besseren Erreichbarkeit bei Rufbereitschaft der Umzug als beruflich notwendig einzustufen. Wie viel Zeit konkret eingespart wird, ist daher nebensächlich.
Das positive Urteil können nun nicht nur Krankenhaus-Mitarbeiter nutzen. Auch andere Beschäftigte mit Bereitschaftsdiensten, Nacht- und Wechselschichten oder Mitarbeiter, die im Notfall schnell am Arbeitsplatz sein müssen, haben beste Chancen auf den Steuervorteil. Die Argumentation ist die gleiche wie im entschiedenen Fall.
Längerer Arbeitsweg des Partners ändert nichts
Eine weitere wichtige Klarstellung der Richter im Süden der Republik: Dass der Ehemann der Ärztin durch den Umzug nun eine längere Strecke zu seinem Arbeitsplatz zurücklegen muss, ändert an dem Steuervorteil nichts. Denn welche Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, ist für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden, selbst bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Und so können die Kosten für einen Umzug auch dann dem Fiskus gemeldet werden, wenn dadurch ein Partner deutlich weiter fahren muss als bisher. Ist ein Umzug als beruflich bedingt anerkannt, können vor allem folgende Kosten in voller Höhe abgesetzt werden:
- Kosten für den Transport von Möbeln und anderem Hausrat,
- Ausgaben für die Anschaffung eines Kochherdes und von Heizöfen, wenn die alten Geräte in der neuen Mietwohnung nicht mehr benutzt werden können,
- Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen und zum Makler, doppelte Mietaufwendungen,
Maklergebühren für die neue Mietwohnung.
Geringfügig höhere Steuerpauschalen gibt es zudem seit 1. August 2004. Ohne Belege kann der umziehende Arbeitnehmer zusätzlich noch Kosten wie etwa für den Abbau und Neuanschluss von Herden und Waschmaschinen, für das Abnehmen, Ändern und Anbringen von Gardinen, für einen neuen Telefonanschluss, das Ummelden des Autos, für Trinkgelder der Möbelpacker und Zeitungsanzeigen absetzen - allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe. Ohne diese Positionen im Einzelnen auflisten zu müssen, akzeptiert der Finanzbeamte Kosten für die so genannten sonstigen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1121 Euro für Verheiratete und bis zu 561 Euro für Ledige. Für jede weitere Person, die dem Umzugs-Haushalt angehört, sind noch einmal 247 Euro absetzbar. Wer höhere Kosten als die Pauschalen absetzen will, muss die einzelnen Posten genau belegen.
Kosten für Nachhilfe sind extra zu belegen
Nur begrenzt absetzbar sind dagegen Ausgaben für zusätzlichen Unterricht der Kinder auf Grund des notwendigen Schulwechsels. Auch hier steigt der maximal abzusetzende Betrag für Umzüge seit dem 1. August 2004 an, und zwar auf exakt 1409 Euro. Vorausgesetzt, der Steuerzahler kann entsprechende Belege beibringen.
Mit Heinzelmännchen 600 Euro sparen
Übrigens: Seit kurzem gibt es eine neue, noch weitgehend unbekannte Möglichkeit, Steuern zu sparen: die erst im vergangenen Jahr eingeführten »haushaltsnahen Dienstleistungen« nach § 35a des Einkommensteuergesetzes. Wer nach dieser Vorschrift kleinere Arbeiten im Haushalt nicht selber ausführt, sondern es sich leisten kann, dafür eine kleine Firma zu beschäftigen, kann seine jährliche Steuerlast um bis zu 600 Euro mindern.
Diesen Vorteil gibt es für vielerlei Arbeiten im Haushalt: Maler- und Tapezierarbeiten, das Putzen von Räumen oder Fenstern, die Pflege und Betreuung von Kindern und Alten. Steuerbegünstigt sind nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (IV AS - S 2296b-13/03) »Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen«, also »Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten«. Größere Reparaturen und Bauarbeiten sind nicht begünstigt, auch nicht »Herstellungskosten« am Haus, zu denen schon das Pflanzen einer Hecke oder das Montieren einer Markise gehören. Klar ausgeschlossen wurde auch die Unterrichtung von Sprachen oder von sportlichen Fähigkeiten.
Die steuersparenden Arbeiten müssen auf jeden Fall von einer Firma ausgeführt werden, etwa von einer Dienstleistungsagentur, einem Pflegedienst, einem selbstständigen Gärtner oder einem Fensterputzer. Deren Rechnung darf nicht bar, sondern muss per Überweisung beglichen werden. 20 Prozent der reinen Arbeitsleistungskosten können dann direkt von der jährlichen Steuerschuld abgezogen werden. Ein Beispiel: Eine Familie lässt innerhalb eines Jahres für 2000 Euro an Arbeitskosten die Wohnung putzen, die Wände streichen und den Garten pflegen. Davon mindern 20 Prozent die Steuerlast, also 400 Euro. Müsste diese Familie sonst 5400 Euro Einkommensteuer zahlen, sind es jetzt nur noch 5000 Euro.
Ausgaben oberhalb von 3000 Euro nützen allerdings bei der Steuer nichts, denn pro Jahr und Haushalt sind höchstens 600 Euro abziehbar - auch wenn mehrere Steuerzahler in einem Haushalt leben. Auf keinen Fall kann man sich einen doppelten Steuervorteil für die gleiche bezahlte Dienstleistung einstecken: Senken diese Ausgaben in einem anderen Bereich die Steuerlast, etwa als Betriebs- oder Werbungskosten, so dürfen sie nicht noch einmal steuermindernd als »haushaltsnahe Dienstleistung« angesetzt werden.
Wohnnebenkosten nicht begünstigt
Arbeiten rund um Miet- und Eigentumswohnungen sind nur begünstigt, wenn sie von den einzelnen Haushalten beauftragt sind. Mieter können keine Nebenkosten absetzen, die ihnen der Hauswirt in Rechnung stellt, wie eine »haushaltsnahe« Gartenpflege. Und Wohnungseigentümer können den Steuernachlass nicht für Arbeiten in Anspruch nehmen, die i...
Steuervorteil bei Umzug auch ohne Jobwechsel
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Ein Umzug kann auch ohne Job-Wechsel dem Arbeitnehmer einen Steuervorteil bringen. Vorausgesetzt, der Beschäftigte zieht näher an seinen Arbeitsplatz heran. Für diesen Steuerbonus sind jetzt die Chancen deutlich gestiegen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dürfen Finanzämter den Steuervorteil für einen Umzug nicht mehr generell verweigern, wenn sich durch den Wohnortwechsel der tägliche Weg zur Arbeit um weniger als eine Stunde verkürzt - pro Strecke also weniger als eine halbe Stunde Fahrzeit gespart wird (Aktenzeichen: 8 K 34/00).
Gericht verlangt mehr Flexibilität vom Finanzamt
Das baden-württembergische Steuergericht verlangt von den Finanzämtern mehr Flexibilität. So sind Umzugskosten auch dann absetzbar, wenn der Beschäftigte - etwa wegen Bereitschaftsdiensten - nun seinen Arbeitgeber besser erreichen kann. Im konkreten Fall sparte eine Ärztin durch den Umzug nur acht Kilometer Fahrtstrecke und etwa 20 Minuten Fahrzeit. Für Hin- und Rückfahrt waren das auf den Tag gerechnet 16 Kilometer und etwa 40 Minuten.
Doch trotz der geringen Ersparnis ist nach Ansicht der Richter allein auf Grund der besseren Erreichbarkeit bei Rufbereitschaft der Umzug als beruflich notwendig einzustufen. Wie viel Zeit konkret eingespart wird, ist daher nebensächlich.
Das positive Urteil können nun nicht nur Krankenhaus-Mitarbeiter nutzen. Auch andere Beschäftigte mit Bereitschaftsdiensten, Nacht- und Wechselschichten oder Mitarbeiter, die im Notfall schnell am Arbeitsplatz sein müssen, haben beste Chancen auf den Steuervorteil. Die Argumentation ist die gleiche wie im entschiedenen Fall.
Längerer Arbeitsweg des Partners ändert nichts
Eine weitere wichtige Klarstellung der Richter im Süden der Republik: Dass der Ehemann der Ärztin durch den Umzug nun eine längere Strecke zu seinem Arbeitsplatz zurücklegen muss, ändert an dem Steuervorteil nichts. Denn welche Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, ist für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden, selbst bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Und so können die Kosten für einen Umzug auch dann dem Fiskus gemeldet werden, wenn dadurch ein Partner deutlich weiter fahren muss als bisher. Ist ein Umzug als beruflich bedingt anerkannt, können vor allem folgende Kosten in voller Höhe abgesetzt werden:
- Kosten für den Transport von Möbeln und anderem Hausrat,
- Ausgaben für die Anschaffung eines Kochherdes und von Heizöfen, wenn die alten Geräte in der neuen Mietwohnung nicht mehr benutzt werden können,
- Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen und zum Makler, doppelte Mietaufwendungen,
Maklergebühren für die neue Mietwohnung.
Geringfügig höhere Steuerpauschalen gibt es zudem seit 1. August 2004. Ohne Belege kann der umziehende Arbeitnehmer zusätzlich noch Kosten wie etwa für den Abbau und Neuanschluss von Herden und Waschmaschinen, für das Abnehmen, Ändern und Anbringen von Gardinen, für einen neuen Telefonanschluss, das Ummelden des Autos, für Trinkgelder der Möbelpacker und Zeitungsanzeigen absetzen - allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe. Ohne diese Positionen im Einzelnen auflisten zu müssen, akzeptiert der Finanzbeamte Kosten für die so genannten sonstigen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1121 Euro für Verheiratete und bis zu 561 Euro für Ledige. Für jede weitere Person, die dem Umzugs-Haushalt angehört, sind noch einmal 247 Euro absetzbar. Wer höhere Kosten als die Pauschalen absetzen will, muss die einzelnen Posten genau belegen.
Kosten für Nachhilfe sind extra zu belegen
Nur begrenzt absetzbar sind dagegen Ausgaben für zusätzlichen Unterricht der Kinder auf Grund des notwendigen Schulwechsels. Auch hier steigt der maximal abzusetzende Betrag für Umzüge seit dem 1. August 2004 an, und zwar auf exakt 1409 Euro. Vorausgesetzt, der Steuerzahler kann entsprechende Belege beibringen.
Mit Heinzelmännchen 600 Euro sparen
Übrigens: Seit kurzem gibt es eine neue, noch weitgehend unbekannte Möglichkeit, Steuern zu sparen: die erst im vergangenen Jahr eingeführten »haushaltsnahen Dienstleistungen« nach § 35a des Einkommensteuergesetzes. Wer nach dieser Vorschrift kleinere Arbeiten im Haushalt nicht selber ausführt, sondern es sich leisten kann, dafür eine kleine Firma zu beschäftigen, kann seine jährliche Steuerlast um bis zu 600 Euro mindern.
Diesen Vorteil gibt es für vielerlei Arbeiten im Haushalt: Maler- und Tapezierarbeiten, das Putzen von Räumen oder Fenstern, die Pflege und Betreuung von Kindern und Alten. Steuerbegünstigt sind nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (IV AS - S 2296b-13/03) »Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen«, also »Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten«. Größere Reparaturen und Bauarbeiten sind nicht begünstigt, auch nicht »Herstellungskosten« am Haus, zu denen schon das Pflanzen einer Hecke oder das Montieren einer Markise gehören. Klar ausgeschlossen wurde auch die Unterrichtung von Sprachen oder von sportlichen Fähigkeiten.
Die steuersparenden Arbeiten müssen auf jeden Fall von einer Firma ausgeführt werden, etwa von einer Dienstleistungsagentur, einem Pflegedienst, einem selbstständigen Gärtner oder einem Fensterputzer. Deren Rechnung darf nicht bar, sondern muss per Überweisung beglichen werden. 20 Prozent der reinen Arbeitsleistungskosten können dann direkt von der jährlichen Steuerschuld abgezogen werden. Ein Beispiel: Eine Familie lässt innerhalb eines Jahres für 2000 Euro an Arbeitskosten die Wohnung putzen, die Wände streichen und den Garten pflegen. Davon mindern 20 Prozent die Steuerlast, also 400 Euro. Müsste diese Familie sonst 5400 Euro Einkommensteuer zahlen, sind es jetzt nur noch 5000 Euro.
Ausgaben oberhalb von 3000 Euro nützen allerdings bei der Steuer nichts, denn pro Jahr und Haushalt sind höchstens 600 Euro abziehbar - auch wenn mehrere Steuerzahler in einem Haushalt leben. Auf keinen Fall kann man sich einen doppelten Steuervorteil für die gleiche bezahlte Dienstleistung einstecken: Senken diese Ausgaben in einem anderen Bereich die Steuerlast, etwa als Betriebs- oder Werbungskosten, so dürfen sie nicht noch einmal steuermindernd als »haushaltsnahe Dienstleistung« angesetzt werden.
Wohnnebenkosten nicht begünstigt
Arbeiten rund um Miet- und Eigentumswohnungen sind nur begünstigt, wenn sie von den einzelnen Haushalten beauftragt sind. Mieter können keine Nebenkosten absetzen, die ihnen der Hauswirt in Rechnung stellt, wie eine »haushaltsnahe« Gartenpflege. Und Wohnungseigentümer können den Steuernachlass nicht für Arbeiten in Anspruch nehmen, die i...
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