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Schutz durch Auflassungsvormerkung im Grundbuch
Bei Immobilienkäufen ist es üblich, dass sofort nach Abschluss des Kaufvertrages für den Käufer im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird. Der Käufer ist dadurch gegen weitere Einträge im Grundbuch geschützt, die den lastenfreien Erwerb vereiteln würden.
Wie Wüstenrot mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 341/02) jetzt entschieden, dass der Käufer wahlweise zwei Reaktionsmöglichkeiten hat, wenn nach der Auflassungsvormerkung weitere Rechte im Grundbuch eingetragen werden, denen er nicht zugestimmt hat. Er könne die Löschung dieser Einträge und damit den lastenfreien Erwerb des Kaufgrundstücks durchsetzen oder alternativ unter gewissen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten.
Im entschiedenen Fall ließ ein Finanzamt wegen offener Steuerschulden des Verkäufers im Grundbuch eine Zwangshypothek eintragen. Die Hypothek wurde im Rang nach der Auflassungsvormerkung des Käufers eingetragen. Der Kaufpreis war noch nicht bezahlt. Laut Gericht muss der Käufer nur Zug um Zug gegen Löschung der bestehenden Grundpfandrechte zahlen.
Auf Grund der eingetragenen Auflassungsvormerkung könne er zwar vom Finanzamt die Löschung der Hypothek verlangen. Dieses Recht nehme ihm aber nicht die Möglichkeit, dem Verkäufer einen Termin zu setzen, bis zu dem sich dieser mit seinen Gläubigern einigen und einen lastenfreien Übergang des Eigentums sicherstellen muss. Nach Ablauf ...
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