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Die Haftung der Erbengemeinschaft
Bis. zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen verweigern und die Nachlaßgläubiger auf den Nachlaß verweisen. Er muß lediglich die Befriedigung aus seinem Anteil am Erbe dulden. Nur in dem Falle, daß ein Miterbe bereits unbeschränkbar haftet, kann er die Befriedigung aus seinem Priyatvermögen in Höhe seines rechnerisch fes...
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