Als Städterin habe ich Land geerbt - wer ist Eigentümer meiner Parzelle?

Mein Vater erhielt 1950 Bodenreformland zugeteilt. 1997 erbte ich das Land und wurde 1998 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. 1999 bot ich der Agrargenossenschaft, sie ist Pächterin, das Land zum Kauf an. Doch mir wurde gesagt, dass das Land Eigentumsansprüche stellen könnte. Darf ich den Boden verpachten und verkaufen? Welchen Anspruch hat das Bundesland? Ich muss hinzufügen, dass ich nie in der Landwirtschaft tätig war. Anja W., Brand-Erbisdorf

Mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz (Art. 233 §§ 11 bis 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB) vom Jahre 1992 wurde die so genannte Abwicklung der Bodenreform geregelt. Danach hat der Gesetzgeber das Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer von Bodenreformland und ihrer Erben anerkannt, gleichzeitig aber auch Besserberechtigte - in den meisten Fällen den Landesfiskus - benannt. Der Fiskus bekam das Bodenreformland dann zugesprochen, wenn der eingetragene Eigentümer oder sein Erbe nicht LPG-Mitglied war oder nicht bis zum Ablauf des 15. März 1990 in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR mindestens zehn Jahre gearbeitet hatte. In diesen Fällen hatte der Bodenreformerbe das Land an den Fiskus herauszugeben. Wenn er es bereits verkauft hatte, verlangte der Fiskus den Erlös. Unter diesen Gegebenheiten hätten Sie, liebe Frau W., kein Recht auf das Bodenreformland, unabhängig davon, dass Sie bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Sie gehörten nicht zu den Zuteilungsfähigen, eben weil Sie nie in der Landwirtschaft und angrenzenden Bereichen tätig waren. Viele ebenso Betroffene sind dagegen bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und haben verloren. Mit dem 3. Oktober 2000 hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Denn laut Art. 233 § 14 EGBGB verjährten an diesem Tage die Ansprüche des Besserberechtigten - also zumeist des entsprechenden Bundeslandes. Auch nicht zuteilungsfähige Bodenreformeigentümer oder ihre Erben können nun die Parzelle oder ihren Verkaufserlös behalten. Sie können den Boden wirtschaftlich nutzen. So gesehen könnte Ihnen also nichts passieren. Sie könnten das Land verpachten oder verkaufen oder selbst bewirtschaften. Aber: Das gilt nicht, wenn der Besserberechtigte, also das Bundesland, bereits vor Oktober 2000 zur Sicherung seiner Ansprüche so genannte verjährungsverzögernde Rechtsmaßnahmen, z.B. Klage vor Gericht, eingeleitet hat. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Besserberechtigten erst nach Klärung des Einzelfalls. Zugleich besteht weiterhin der hälftige Eigentumsanspruch des Ehegatten des Bodenreformeigentümers - was für Sie nicht gilt - und auch eines etwaigen Mitbenutzers, dem das Land zugewiesen wurde, um dort Wohnraum zur selbständigen Nutzung zu schaffen. Obwohl die Rechtslage für Sie eindeutig günstig erscheint, ist Ihnen dringend zu raten, sich bei Ihrem Rechtsanwalt oder bei einem Notar über die Rechtslage im Einzelfall kundig zu machen. Bei der Notarkammer Sachsen in Dresden, Telefon-Numme...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.