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Wenn nach der OP die Naht nicht hält
Vielfach lebensbedrohlich ist die Situation, wenn die OP-Naht reißt oder sich auflöst. Der Anwalt-Sucherservice berichtet über einen solchen Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zu entscheiden hatte.
Bei einem älteren Mann wurde ein bösartiger Tumor des Dickdarms festgestellt. Vor der notwendigen Operation informierte der behandelnde Arzt den Patienten über die Risiken einer Tumorentfernung, darunter auch mögliche Nahtschwächen und eventuelle Folgeoperationen.
Die Chirurgen entfernten den Tumor. Die Naht wurde jedoch nicht mit der Hand, sondern mit einem so genannten Klammernahtgerät gesetzt, was zeitsparender ist. Doch die Klammernahtreihe hielt nicht und löste sich langsam und unbemerkt auf. Der Mann litt unter heftigen Schmerzattacken sowie Brech- und Fieberanfällen. Doch die Ärzte reagierten nicht. Tage vergingen, bis sie schließlich eine Entzündung (Peritonitis) diagnostizierten. Ein Teil des Darmgewebes war inzwischen abgestorben und musste entfernt werden.
Die Ärzte legten dem Patienten einen künstlichen Darmausgang (Anus praeter). Der Geplagte musste drei Wochen auf der Intensivstation versorgt werden. Nach seiner Entlassung weigerte er sich, die Behandlungskosten zu bezahlen. Er meinte, die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Peritonitis sei zu spät erkannt worden, weshalb ihm Schadenersatz für Verdienstausfall und Schmerzensgeld zustünden. Der Fall ging vor Gericht.
Die Richter des OLG Stuttgart gaben jedoch den Ärzten Recht (Urteil vom 12. Oktober 1999, Az. 14 U 22/99, rechtskräftig durch BGH vom 20. Juni 2000, Az. VI ZR 355/99). Der Patient habe nicht beweisen können, dass die OP fehlerhaft durchgeführt worden sei. Man habe ihn über die Risiken informiert, und die Verwendung eines Klammernahtgerätes sei in Kliniken üblich. Die eingetretene Nahtschwäche lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Naht vom Chirurgen fehlerhaft gesetzt worden sei. Es gebe auch andere Ursachen, die zur Auflösung von OP-Nähten führen könnten, wie Durchblutungsstörungen. Der Patient sei zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet.
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