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Schutzantrag stellen

Soweit die Pfändungsgrenzen nicht bereits berücksichtigt wurden, kann der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag stellen - bei Bankkonten einen sogenannten »K-Antrag« gem. § 850 k ZPO am besten bei der Rechtsantragstelle seines Amtsgerichts. Wenn all dies den Gläubiger nicht befriedigt, kommt schließlich der sogenannte Offenbarungseid in Betracht. Zu diesem Zweck beant...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/690503.schutzantrag-stellen.html

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