Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach einem Betriebsunfall

Nach einem Betriebsunfall kann ich in meiner bisherigen Tätigkeit nicht weiter beschäftigt werden. Ist der Arbeitgeber berechtigt, mir zu kündigen?
Benno Z., Zwickau

Nach einem Betriebsunfall des Arbeitnehmers ergeben sich für den Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer infolge des Betriebsunfalls nicht weiter in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Das trifft auch für eine eventuelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.
Zunächst hat der Arbeitgeber zu prüfen, inwieweit der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, auf dem er wieder voll seine Arbeitsaufgaben lösen könnte. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen, falls ein solcher gleichwertiger oder zumutbarer Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden und der Arbeitnehmer für die zu leistende Arbeit geeignet ist.
Auch der Arbeitnehmer selbst kann Vorschläge machen, welche Beschäftigung er sich vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben kann. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz freizumachen, ohne dass er jedoch verpflichtet ist, hierzu einem anderen Arbeitnehmer zu kündigen. Nur dann, wenn solche Möglichkeiten auszuschließen sind, wäre eine Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers zulässig.
Für das Fehlen einer weiteren Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers trüge dann der Arbeitgeber die Beweislast. Unabhängig von den betrieblichen Entscheidungen sollte der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer rechtzeitig von der Berufsgenossenschaft berufsfördernde Leistungen einfordern. Solche Rehabilitationsleistungen werden dann erbracht, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Versicherte aus seinem bisherigen Beruf ausgegliedert wird, weil er die Anforderungen nicht mehr erfüllen kann und gleichzeitig die Aussicht besteht, dass die angestrebte Maßnahme angesichts der Schädigung des Arbeitnehmers erfolgreich sein wird. Unter die Rehabilitationsmaßnahmen fallen Leistungen, die der Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes dienen, so z.B. auch Fortbildung oder Umschulung.

Unpünktlichkeit ist ein
Kündigungsgrund

Infolge wiederholter Unpünktlichkeit ist ein Kollege von uns durch den Arbeitgeber fristlos entlassen worden. Wäre nicht vorher eine Abmahnung erforderlich gewesen?
Bernhard U., Halle/S.

Ein Arbeitnehmer, der häufig zu spät zur Arbeit erscheint, verletzt seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Das kann für den Arbeitgeber Anlass sein, das Arbeitsverhältnis durch eine fristgemäße Kündigung zu beenden. Einer solchen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sollte in jedem Fall eine Abmahnung vorausgehen, in der dem Arbeitnehmer bei wiederholtem Fehlverhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angedroht wird.
Wiederholte Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers kann jedoch auch eine fristlose Entlassung begründen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Unpünktlichkeit den Grad und die Auswirkungen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht hat.
Dabei geht es nicht nur um die Verletzungen der Pflichten des Arbeitnehmers, sondern auch um die Folgen dieser Pflichtverletzungen. Sie müssen zu erheblichen Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, also zu Betriebsablaufstörungen, zu groben Verstößen gegen die Betriebsordnung und den Betriebsfrieden führen.
Es genügt allerdings nicht die Befürchtung, dass es durch das Verhalten des Arbeitnehmers zu solchen Auswirkungen kommen könnte. Eine konkrete Störung muss bereits eingetreten sein.

Voller Urlaubsanspruch
trotz Beschäftigungsverbots?

Ich habe vor Antritt des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs meinen jährlichen Urlaub nicht antreten können. Wie wirkt sich diese Zeit auf meinen Jahresurlaub aus?
Hannelore F., Fürstenwalde

Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und Frauen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsentbindungen nicht beschäftigt werden. Diese Ausfallzeiten gelten für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gemäß § 17 Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten.
Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Urlaub oder den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Dr. PETER RAINERNach einem Betriebsunfall kann ich in meiner bisherigen Tätigkeit nicht weiter beschäftigt werden. Ist der Arbeitgeber berechtigt, mir zu kündigen?
Benno Z., Zwickau

Nach einem Betriebsunfall des Arbeitnehmers ergeben sich für den Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer infolge des Betriebsunfalls nicht weiter in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Das trifft auch für eine eventuelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.
Zunächst hat der Arbeitgeber zu prüfen, inwieweit der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, auf dem er wieder voll seine Arbeitsaufgaben lösen könnte. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen, falls ein solcher gleichwertiger oder zumutbarer Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden und der Arbeitnehmer für die zu leistende Arbeit geeignet ist.
Auch der Arbeitnehmer selbst kann Vorschläge machen, welche Beschäftigung er sich vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben kann. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz freizumachen, ohne dass er jedoch verpflichtet ist, hierzu einem anderen Arbeitnehmer zu kündigen. Nur dann, wenn solche Möglichkeiten auszuschließen sind, wäre eine Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers zulässig.
Für das Fehlen einer weiteren Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers trüge dann der Arbeitgeber die Beweislast. Unabhängig von den betrieblichen Entscheidungen sollte der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer rechtzeitig von der Berufsgenossenschaft berufsfördernde Leistungen einfordern. Solche Rehabilitationsleistungen werden dann erbracht, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Versicherte aus seinem bisherigen Beruf ausgegliedert wird, weil er die Anforderungen nicht mehr erfüllen kann und gleichzeitig die Aussicht besteht, dass die angestrebte Maßnahme angesichts der Schädigung des Arbeitnehmers erfolgreich sein wird. Unter die Rehabilitationsmaßnahmen fallen Leistungen, die der Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes dienen, so z.B. auch Fortbildung oder Umschulung.

Unpünktlichkeit ist ein
Kündigungsgrund

Infolge wiederholter Unpünktlichkeit ist ein Kollege von uns durch den Arbeitgeber fristlos entlassen worden. Wäre nicht vorher eine Abmahnung erforderlich gewesen?
Bernhard U., Halle/S.

Ein Arbeitnehmer, der häufig zu spät zur Arbeit erscheint, verletzt seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Das kann für den Arbeitgeber Anlass sein, das Arbeitsverhältnis durch eine fristgemäße Kündigung zu beenden. Einer solchen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sollte in jedem Fall eine Abmahnung vorausgehen, in der dem Arbeitnehmer bei wiederholtem Fehlverhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angedroht wird.
Wiederholte Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers kann jedoch auch eine fristlose Entlassung begründen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Unpünktlichkeit den Grad und die Auswirkungen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht hat.
Dabei geht es nicht nur um die Verletzungen der Pflichten des Arbeitnehmers, sondern auch um die Folgen dieser Pflichtverletzungen. Sie müssen zu erheblichen Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, also zu Betriebsablaufstörungen, zu groben Verstößen gegen die Betriebsordnung und den Betriebsfrieden führen.
Es genügt allerdings nicht die Befürchtung, dass es durch das Verhalten des Arbeitnehmers zu solchen Auswirkungen kommen könnte. Eine konkrete Störung muss bereits eingetreten sein.

Voller Urlaubsanspruch
trotz Beschäftigungsverbots?

Ich habe vor Antritt des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs meinen jährlichen Urlaub nicht antreten können. Wie wirkt sich diese Zeit auf meinen Jahresurlaub aus?
Hannelore F., Fürstenwalde

Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und Frauen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsentbindungen nicht beschäftigt werden. Diese Ausfallzeiten gelten für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gemäß § 17 Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten.
Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Urlaub oder den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Dr. PETER RAINER

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