Werbung: Gezieltes Ansprechen unzulässig

Wer kennt es nicht aus den Fußgängerzonen, an Bahnhöfen oder im Einkaufscenter: Info-Stände mit Werbung - nicht immer unaufdringlich. Aber: Das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies jedenfalls dann, wenn man den Außendienstmitarbeitern eines Unternehmens, die beispielsweise in der Fußgängerzone auf Kundensuche sind, ihre Werbeabsicht nicht sofort ansieht. Ist der Werbende dagegen von vornherein als solcher zu erkennen - weil er vor einem Infostand steht -, dann ist die direkte Kontaktaufnahme zulässig. Nur bei besonderer Aufdringlichkeit kann auch hier ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, befand das Karlsruher Gericht. Hintergrund des Falles ist eine Klage der Deutschen Telekom gegen den Telekommunikationsdienstleister Arcor, der vor einem Werbestand potenzielle Kunden gezielt ansprach. Daraufhin wollte die Telekom dem Konkurrenten solche Methoden generell auf öffentlichen Plätzen verbieten lassen. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Nach den Worten des BGH-Wettbewerbssenats stellt das direkte Ansprechen von Passanten durch einen nicht eindeutig erkennbaren Werbenden eine unzumutbare Belästigung dar. Denn damit setze das Unternehmen auf die Höflichkeit unter zivilisierten Menschen: Wer etwa nach dem Weg gefragt werde, verhalte sich normalerweise nicht von vornherein abweisend. Wäre dies zulässig, würde diese Methode zudem um sich greifen. Bei klar erkennbarer Werbeabsicht könne sich der Passant dagegen ohne Mühe d...

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