Auch mietfreies Wohnen verursacht Steuern

Wir haben zwei Eigentumswohnungen im selben Haus. Die zur Zeit freie Einraumwohnung wollen wir an unsere 17-jährige Tochter vermieten, die sich noch in der Ausbildung befindet. Wir wollen sie aber mietfrei wohnen lassen, bis sie ein eigenes Einkommen hat. Wie ist dieser Umstand steuerlich zu handhaben?
Frank W., Tautenhain

Zunächst: Eltern oder andere gesetzliche Vertreter können mit Minderjährigen Verträge abschließen, auch Wohnungsmietverträge. Manche Minderjährige müssen am Ausbildungsort eine Wohnung mieten, dazu benötigen sie die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Steuerpflichtige haben ihr Einkommen in der Steuererklärung anzugeben, auch ihr Einkommen aus Vermietung. Lassen sie Angehörige oder andere Personen mietfrei wohnen oder verlangen sie weniger Miete als üblich, sind steuerrechtliche Pflichten zu beachten. Sie besagen, dass für solchen Wohnraum 80 Prozent der zulässigen ortsüblichen Miete als Mieteinnahme anzugeben sind. Der Verzicht auf Mieteinnahmen bedeutet also nicht, dafür von der Steuer befreit zu sein, wenn unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens Steuerpflicht besteht.
Welche Miethöhe maßgeblich ist, kann anhand von vergleichbarem Wohnraum oder aus dem Mietspiegel ersehen werden. Man kann auch einen Steuerberater fragen. Da die fiktive Miete versteuert wird, können im Gegenzug Kosten des betreffenden Wohnraums abgesetzt werden, soweit sie steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
H. K.Wir haben zwei Eigentumswohnungen im selben Haus. Die zur Zeit freie Einraumwohnung wollen wir an unsere 17-jährige Tochter vermieten, die sich noch in der Ausbildung befindet. Wir wollen sie aber mietfrei wohnen lassen, bis sie ein eigenes Einkommen hat. Wie ist dieser Umstand steuerlich zu handhaben?
Frank W., Tautenhain

Zunächst: Eltern oder andere gesetzliche Vertreter können mit Minderjährigen Verträge abschließen, auch Wohnungsmietverträge. Manche Minderjährige müssen am Ausbildungsort eine Wohnung mieten, dazu benötigen sie die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Steuerpflichtige haben ihr Einkommen in der Steuererklärung anzugeben, auch ihr Einkommen aus Vermietung. Lassen sie Angehörige oder andere Personen mietfrei wohnen oder verlangen sie weniger Miete als üblich, sind steuerrechtliche Pflichten zu beachten. Sie besagen, dass für solchen Wohnraum 80 Prozent der zulässigen ortsüblichen Miete als Mieteinnahme anzugeben sind. Der Verzicht auf Mieteinnahmen bedeutet also nicht, dafür von der Steuer befreit zu sein, wenn unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens Steuerpflicht besteht.
Welche Miethöhe maßgeblich ist, kann anhand von vergleichbarem Wohnraum oder aus dem Mietspiegel ersehen werden. Man kann auch einen Steuerberater fragen. Da die fiktive Miete versteuert wird, können im Gegenzug Kosten des betreffenden Wohnraums abgesetzt werden, soweit sie steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
H. K.

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