Darf Gemeinde Straßenausbaubeitrag verlangen?

Unsere Kleingartenanlage besteht aus 23 Parzellen. Grundstückseigentümer ist die Gemeinde. Im Jahr 2004 wurde die Straße vor unserem Vereinsgelände erneuert. Nun verlangt die Gemeinde von uns einen Straßenausbaubeitrag. Sie lehnt eine zinslose Stundung des Beitrages ab, lediglich eine Streckung wurde in Aussicht gestellt. Ist solches Verhalten rechtens?
Horst N., 15834 Rangsdorf

Nach § 135 Abs. 4 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Erschließungsbeitrag für Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) zinslos zu stunden, solange die Grundstücke als Kleingärten genutzt werden. Das ist keine Ermessungsentscheidung der Gemeinde, sondern gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Erschließungsbeiträge betreffen aber nur die e r s t m a l i g e Herstellung von Verkehrswegen. Wenn es wie hier nach Ihren Angaben zu urteilen um den Straßenausbau geht, greifen andere, nämlich landesgesetzliche Regeln. Straßenausbaubeiträge werden von den Gemeinden erhoben. Die Gemeinden können diese Beiträge nur erheben, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt wurden. In der Regel geschieht dies in den Kommunalabgabengesetzen des jeweiligen Bundeslandes.
In Brandenburg werden die Gemeinden durch § 8 Kommunalabgabengesetz zur Erhebung der Beiträge ermächtigt. Die Gemeinden dürfen die Beiträge nur auf Grund einer Satzung erheben, in der der Beitragstatbestand, der Verteilungsmaßstab, der Abgabensatz und deren Fälligkeit bestimmt sein müssen. Die Gemeinde hat dies in ihrer Straßenbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2004 getan.
In den Gemeindesatzungen werden die Anteile festgelegt, die die Gemeinden an den Ausbauarbeiten selbst tragen. Weiterhin wird festgelegt, nach welchem Schlüssel die anliegenden Grundstückseigentümer bzw. Nutzer belastet werden. Dabei werden die Nutzung des Grundstücks und der Nutzungsumfang der Straße berücksichtigt. Üblicherweise werden Kleingartenanlagen mit dem niedrigen Faktor 0,5 veranschlagt. So ist dies auch in dieser Gemeinde geschehen.
Diese Straßenausbaubeiträge, die zunächst der Grundstückseigentümer zu zahlen hat, zählen zu den nach § 5 Abs. 5 BkleingG umlagefähigen öffentlichen Lasten und können daher auf die Zwischenpächter und letztlich die Pächter umgelegt werden.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt, Berlin
Unsere Kleingartenanlage besteht aus 23 Parzellen. Grundstückseigentümer ist die Gemeinde. Im Jahr 2004 wurde die Straße vor unserem Vereinsgelände erneuert. Nun verlangt die Gemeinde von uns einen Straßenausbaubeitrag. Sie lehnt eine zinslose Stundung des Beitrages ab, lediglich eine Streckung wurde in Aussicht gestellt. Ist solches Verhalten rechtens?
Horst N., 15834 Rangsdorf

Nach § 135 Abs. 4 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Erschließungsbeitrag für Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) zinslos zu stunden, solange die Grundstücke als Kleingärten genutzt werden. Das ist keine Ermessungsentscheidung der Gemeinde, sondern gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Erschließungsbeiträge betreffen aber nur die e r s t m a l i g e Herstellung von Verkehrswegen. Wenn es wie hier nach Ihren Angaben zu urteilen um den Straßenausbau geht, greifen andere, nämlich landesgesetzliche Regeln. Straßenausbaubeiträge werden von den Gemeinden erhoben. Die Gemeinden können diese Beiträge nur erheben, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt wurden. In der Regel geschieht dies in den Kommunalabgabengesetzen des jeweiligen Bundeslandes.
In Brandenburg werden die Gemeinden durch § 8 Kommunalabgabengesetz zur Erhebung der Beiträge ermächtigt. Die Gemeinden dürfen die Beiträge nur auf Grund einer Satzung erheben, in der der Beitragstatbestand, der Verteilungsmaßstab, der Abgabensatz und deren Fälligkeit bestimmt sein müssen. Die Gemeinde hat dies in ihrer Straßenbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2004 getan.
In den Gemeindesatzungen werden die Anteile festgelegt, die die Gemeinden an den Ausbauarbeiten selbst tragen. Weiterhin wird festgelegt, nach welchem Schlüssel die anliegenden Grundstückseigentümer bzw. Nutzer belastet werden. Dabei werden die Nutzung des Grundstücks und der Nutzungsumfang der Straße berücksichtigt. Üblicherweise werden Kleingartenanlagen mit dem niedrigen Faktor 0,5 veranschlagt. So ist dies auch in dieser Gemeinde geschehen.
Diese Straßenausbaubeiträge, die zunächst der Grundstückseigentümer zu zahlen hat, zählen zu den nach § 5 Abs. 5 BkleingG umlagefähigen öffentlichen Lasten und können daher auf die Zwischenpächter und letztlich die Pächter umgelegt werden.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt, Berlin

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