Auch in Genossenschaften gilt das BGB-Mietrecht

Die Genossenschaft verlangt die Zustimmung zur Anpassung der Nutzungsgebühr an die örtliche Vergleichsmiete. Bei Verweigerung wird unter Hinweis auf § 558 b BGB mit Klage gedroht. Meiner Ansicht nach sind genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse keine Mietverhältnisse und die Regelungen des BGB für Mieter sind für uns nicht zutreffend. Statt eines Mietvertrages habe ich einen Nutzungsvertrag unterzeichnet. In der Satzung ist auch nicht von Nutzungsgebühren-Erhöhungen die Rede, dafür aber von Gewinnbeteiligung und Verlustdeckung. Gibt es Regelungen, die das Verhalten der Genossenschaft sanktionieren?
Jan v. K., Dresden

Die Bestimmungen des BGB über Mietverhältnisse gelten für alle Rechtsverhältnisse dieser Art, unabhängig davon, um welche Eigentumsform es sich bei der überlassenen Mietsache handelt (§ 535 ff BGB). Sie gelten folglich auch für Wohnungsmietverhältnisse bei Wohnungsgenossenschaften. Die BGB-Bestimmungen haben vor genossenschaftlichen Beschlüssen Vorrang. Genossenschaftliche Regelungen dürfen auch nicht gegen das BGB-Mietrecht verstoßen. Sollte das der Fall sein, sind sie unwirksam. Der Umstand, dass es bei Genossenschaften statt Mietvertrag Nutzungsvertrag und statt Miete Nutzungsentgelt heißt, ändert nichts am Rechtscharakter des Wohnungsmietverhältnisses und an den entsprechenden Bestimmungen des BGB. Das gilt auch dann, wenn es weder in der Satzung noch im Nutzungsvertrag einen Hinweis auf das BGB gibt.
Ist ein Mieter einer genossenschaftlichen Wohnung zugleich auch Mitglied der Genossenschaft, dann ist er zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse eingegangen, die nichts miteinander zu tun haben. Wer eine Genossenschaftswohnung gemietet hat, muss nicht Mitglied der Genossenschaft sein, er ist dann nur Mieter. Ebenso muss ein Genossenschaftsmitglied nicht zugleich auch Wohnungsmieter seiner Genossenschaft sein.
H. K.Die Genossenschaft verlangt die Zustimmung zur Anpassung der Nutzungsgebühr an die örtliche Vergleichsmiete. Bei Verweigerung wird unter Hinweis auf § 558 b BGB mit Klage gedroht. Meiner Ansicht nach sind genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse keine Mietverhältnisse und die Regelungen des BGB für Mieter sind für uns nicht zutreffend. Statt eines Mietvertrages habe ich einen Nutzungsvertrag unterzeichnet. In der Satzung ist auch nicht von Nutzungsgebühren-Erhöhungen die Rede, dafür aber von Gewinnbeteiligung und Verlustdeckung. Gibt es Regelungen, die das Verhalten der Genossenschaft sanktionieren?
Jan v. K., Dresden

Die Bestimmungen des BGB über Mietverhältnisse gelten für alle Rechtsverhältnisse dieser Art, unabhängig davon, um welche Eigentumsform es sich bei der überlassenen Mietsache handelt (§ 535 ff BGB). Sie gelten folglich auch für Wohnungsmietverhältnisse bei Wohnungsgenossenschaften. Die BGB-Bestimmungen haben vor genossenschaftlichen Beschlüssen Vorrang. Genossenschaftliche Regelungen dürfen auch nicht gegen das BGB-Mietrecht verstoßen. Sollte das der Fall sein, sind sie unwirksam. Der Umstand, dass es bei Genossenschaften statt Mietvertrag Nutzungsvertrag und statt Miete Nutzungsentgelt heißt, ändert nichts am Rechtscharakter des Wohnungsmietverhältnisses und an den entsprechenden Bestimmungen des BGB. Das gilt auch dann, wenn es weder in der Satzung noch im Nutzungsvertrag einen Hinweis auf das BGB gibt.
Ist ein Mieter einer genossenschaftlichen Wohnung zugleich auch Mitglied der Genossenschaft, dann ist er zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse eingegangen, die nichts miteinander zu tun haben. Wer eine Genossenschaftswohnung gemietet hat, muss nicht Mitglied der Genossenschaft sein, er ist dann nur Mieter. Ebenso muss ein Genossenschaftsmitglied nicht zugleich auch Wohnungsmieter seiner Genossenschaft sein.
H. K.

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