Seit 2012 Unterscheidung zwischen erster und zweiter Berufsausbildung
Zum Kindergeld für volljährige Kinder
Mit dem Wegfall der Einkommensgrenze und der komplizierten, umfangreichen Berechnung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder ab 2012 war erwartet worden, dass durch die neue Regelung vieles einfacher wird.
Dem ist in der Praxis leider nicht so, wie die Essener Finanzexpertin Bettina M. Rau-Franz bestätigte: »Wie vorher auch, bekommen Eltern für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in einer Ausbildung befindet, einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Wie hoch das Einkommen des Kindes ist, ist egal. Auch die Höhe des Vermögens des Kindes spielt nun keine Rolle mehr. Liegt ein Berücksichtigungsgrund vor, stehen den Eltern das Kindergeld und die steuerliche Vergünstigung für Kinder zu.«
Soweit so gut - oder auch nicht. Denn vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich. Bis 2011 wurde zum Beispiel nicht unterschieden, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder ob es schon eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden Fällen gleich.
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