Das Mietverhältnis endet nicht automatisch
Tod des Mieters
Ein Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen treten der Erbe oder Lebenspartner in die Vertragsbeziehungen ein.
Entweder treten Familienangehörige in das Mietverhältnis ein oder es wird mit den überlebenden Mitmietern oder mit den Erben fortgesetzt (§ 563 BGB). Das bedeutet für den Erben, dass er die ...
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