Auch bei einem Gehalt in voller Höhe
Elterngeldanspruch
Eltern, die von ihrer Arbeit freigestellt sind, dabei jedoch in voller Höhe Gehalt beziehen, haben Anspruch auf Elterngeld. Nur wenn der Vollzeitjob tatsächlich ausgeübt wird, gibt es kein Elterngeld, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil vom 29. August 2012 (Az. B 10 EG 7/11 R).
Sinn und Zweck des Elterngeldes sei es, nicht nur ausgefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Es solle auch sicherstellen, dass Eltern Zeit für Betreuung und Erziehung ihres Kindes aufbringen können. Bei einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Freistellung von der Arbeit sei dies der Fall.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Bankfachwirtin geklagt. Ihr Arbeitgeber wollte eine Filiale schließen, in der die Kläger...
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