Eigenes Fahrzeug
Sozialhilfeträger zahlt
Schwerstbehinderte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein vom Sozialhilfeträger bezahltes Fahrzeug. Wenn es keine behindertengerechten Taxis oder Busse in ihrer Nähe gebe, müsse Behinderten die Teilnahme am öffentlichen Leben durch ein eigenes Fahrzeug möglich gemacht werden, heißt es im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart vom 8. November 2012 (Az. L 2 SO 1378/11).
Damit gab das Gericht einer jungen Frau Recht, der die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Autos vom Sozialhilfeträger verweigert wurden. Die mehrfach schwerstbehinderte und mittellose Klägerin wird zu Hause von ihrer Mutter versorgt und gepflegt. Sie kann weder sprec...
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