Schwimmbauten steuerfrei
Grunderwerbs- und Grundsteuer
Ein Bauwerk, das auf dem Wasser schwimmt, ist kein Gebäude und unterliegt damit weder der Grunderwerbssteuer noch der Grundsteuer.
Dies gilt auch dann, wenn es zum dauerhaften Bewohnen geeignet ist. Über ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2011 (Az. II R 27/10) berichtet die Wüstenrot Bausparkasse.
Die Schwimmhäuser bestehen nach Angaben des Herstellers aus einem hausähnlichen Aufbau in Holzbauweise. Der Baukörper enthält sowohl Wohnräume als au...
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