Vergleichsrechnung mit Dienstleistern ist zulässig
Fiktive Berechnung der Betriebskosten
Wenn Vermieter selbst Arbeiten verrichten, wie Treppenreinigung oder Gartenpflege, was können sie dann den Mietern als Betriebskosten in Rechnung stellen? Das klärte der BGH in einem Urteil.
Eine Vermieterin aus Köln hatte ihren Mietern bei den Betriebskosten die Berechnung eines Dienstleistungsunternehmens für Haus- und Gartenarbeit beigelegt, um die Rechnung der Eigenleistungen zu begründen. Diese Arbeiten wurden aber nicht von dem Dienstleistungsunternehmen, sondern von Hilfskräften der Vermieterin erbracht, die sie selber dafür eingesetzt hatte.
Daraufhin weigerte sich ein Mieter, den betreffenden Betrag zu bezahlen. So kam es zum juristischen St...
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