Eine Zwischenlandung gilt als annullierter Flug

Reiserrecht

Wenn ein Flugzeug nicht am vorgesehenen Ziel, sondern auf einem Ausweichflughafen landet, gilt das reiserechtlich als Annullierung. Das kann auch gelten, wenn die Fluggesellschaft für eine Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel sorgt. Die Fluggäste haben demzufolge Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az. 3 C 1132/12 (36).

Im vorliegenden Fall war ein Flugzeug von der griechischen Insel Santorin nach Hamburg außerplanmäßig in Hannover gelandet und hatte den Flug auch nicht fortgesetzt. Dieser Umstand reiche aus, um den Flug als nicht durchgeführt zu betrachten, urteilte das Amtsgericht. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Passagiere mit Bussen nach Hamburg gebracht wurden.

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