Haftung für eine falsche Zusage

Krankenkasse

Wenn ein Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse einem Kunden falsche Versprechungen macht, muss die Versicherung dafür einstehen. »Grundsätzlich darf nämlich der Bürger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen«, heißt es in einem am 28. Dezember 2012 veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 105/12).

Mit dieser Entscheidung gaben die Richter einer krebskranken Frau recht, die sich auch mit Naturkundeheilmitteln behandeln ließ. Ein Mitarbeiter hatte ihr zugesagt, dass sie die Kosten dafür geltend machen könne. Für diese falsche Auskunft müsse die Versicherung die Amtspflicht übernehmen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Angestellte anfangs die Rechnungen der Kundin aus seiner eigenen Tasche...


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