Ein Zwang zum Ruhestand ist Altersdiskriminierung

Hessisches Beamtenrecht verstößt gegen Verfassungs- und Europarecht

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat bereits im Sommer des letzten Jahres ein aufschlussreiches Urteil hinsichtlich des Beamtenrechts gefällt: Danach ist die Ruhestandsaltersgrenze im hessischen Beamtenrecht mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar. Die Konsequenz: Beamte haben grundsätzlich auch Anspruch darauf, über das 65. Lebensjahr hinaus im aktiven Beamtenverhältnis zu bleiben.

Auf diese folgenreiche Entscheidung geht der Frankfurter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Hünlein von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) mit Verweis auf das von ihm im Mandantenauftrag erstrittene Urteil vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main vom 20. August 2012 (Az. 9 K 4663/11.F) näher ein.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist (§ 25 BeamtStG i.V.m. § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes/HBG).

Sein Antrag, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben, war seitens des Dienstherrn abgelehnt worden, so dass er hiergegen Widerspruch sowie nachfolgend Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hatte mit dem Ziel, den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses über sein 65. Leben...


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