Ungleichbehandlung gegenüber Ehepartner verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte homosexueller Partner bei Adoption

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stärkte erneut die Rechte von homosexuellen Paaren. Leben Schwule oder Lesben in einer eingetragenen Partnerschaft, dürfen sie ab sofort auch ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren (nd berichtete). Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2013 (Az. 1 BvL 1/11 u.a.). Die Verfassungshüter verwiesen zur Begründung auf das vom Grundgesetz garantierte Gleichheitsgebot.

Nach Auffassung der Richter verwehrt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption in homosexuellen Lebenspartnerschaften den Kindern ein weiteres Elternteil und beeinträchtigt damit die Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Zudem mache es für die Schutzbedürftigkeit eines Kindes »keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind«, da »Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution«, heißt es im Urteil.

Behütete Verhältnisse auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

In den Ausgangsverfahren hatte eine lesbische Frau ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert und ein schwuler Mann ein Kind in Rumänien. Den beiden jeweiligen späteren Lebenspartnern, die die Kinder ebenfalls betreuen und umsorgen, wurde die Adoption aber bislang verwehrt.

Das Gericht wies mit der Entscheidung Bedenken des Deutschen Familienverbands (DFV) zurück, dass einem Kind...


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