Airlines müssen auch bei Aschewolke zahlen

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Fluggäste haben auch dann Anspruch auf Betreuungsleistungen durch ihre Airline, wenn sie aufgrund einer Naturkatastrophe festsitzen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 1. Februar 2013 (Az. C-12/11). Das Urteil hat Signalwirkung für alle zurückliegenden Fälle.

Eine Fluggesellschaft muss ihre Passagiere selbst dann betreuen, wenn deren gebuchte Flüge wegen »außergewöhnlicher Umstände« (beispielsweise bei Luftraumsperrungen durch Vulkanausbruch) gestrichen wurden.

Nach dieser EuGH-Entscheidung haben Reisende, die wegen Naturkatastrophen gestrandet sind, auch über mehrere Tage hinweg Anspruch auf Kostenübernahme durch die Airline für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und ein Telefonat. Hierbei besteht keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung dieser Pflicht zur Betreuung. Allerdings bekommen Passagiere nur solche Beträge erstattet, »die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen«. Dies zu beurteilen sei eine Sache der nationalen Gerichte. Bisher hatten sich die meisten Airlines geweigert, die durch annullierte Flüge anfallenden Kosten zu übernehmen, weil sie sich auf höhere Gewa...


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