Pensionierter Polizeibeamter bekommt keine Vergütung

Streit um nicht abgebaute Überstunden

Das Land Rheinland-Pfalz muss einem pensionierten Polizeibeamten keine Vergütung für Überstunden bezahlen, die er in den Jahren vor seiner Pensionierung leistete, aber infolge einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr abbauen konnte.

Auf dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2013 (Az. 2 A 10626/12.OVG) verweist der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fenimore von Bredow, vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA).

341 Überstunden vor der Pensionierung geleistet

Der Sachverhalt: Der Beamte war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im November 2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er insgesamt 341 Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt. Im Oktober 2010 beantragte er, ihm die Überstunden zu vergüten, weil er aufgrund der bevorstehenden Pensionierung keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen könne.

Nachdem das Land seinen Antrag abgelehnt hatte, erhob er Klage, mit der er sein Begehren auf finanziellen Ausgleich der geleisteten Überstunden weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun mit...


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