Ungebührlich zur Rundfunkgebühr

Beauftragte rügt unverhältnismäßigen Eingriff in den Datenschutz

  • Wilfried Neiße
  • Lesedauer: 3 Min.

Bei der Neuregelung der Rundfunkgebühr können sich die öffentlich-rechtlichen Sender auch der amtlichen Meldebehörden bedienen. Trotz Kritik von maßgeblicher Stelle geht das völlig in Ordnung. Woraus geht dies hervor? Aus einer Antwort von Staatskanzleichef Albrecht Gerber auf eine Anfrage des Landtagsabgeordneten Hans-Jürgen Scharfenberg (LINKE) am Mittwoch in der Fragestunde des Parlaments.

Seit Anfang des Jahres reichen zwei Gründe aus, um einen Menschen zur Entrichtung der Rundfunkgebühr zwingen zu können: Er muss erstens am Leben sein und zweitens muss er über eine Wohnung verfügen. Andere Bedingungen werden nicht mehr gemacht. Das Recht und die Möglichkeit, sich außerhalb der unmittelbaren finanziellen Abgabepflicht zu stellen, existieren nicht mehr. Es ist nun völlig egal, ob Fernsehen wirklich geschaut oder Radio tatsächlich gehört wird, und es ist auch unerheblich, ob Fernsehgeräte oder Radios in der Wohnung überhaupt vorhanden sind. Um möglichst schnell und reibungslos alle zu erfassen, die hier zur Kasse gebeten werden können, stehen auch Deutschlands Meldeämter bereit.

Wie der Abgeordnete Scharfenberg im Landtag darlegte, ruft der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher Gebühreneinzugszentrale, kurz: GEZ) seit Anfang März bei Meldeämtern Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum sowie gegenwärtige und frühere Anschrift ab - einschließlich eventueller Nebenwohnsitze und des Familienstandes. Scharfenberg zufolge wird dieser Eingriff von der Landesdatenschutzbeauftragten Dagmar Hartge als unverhältnismäßig kritisiert.

Ja es gebe Kritiker dieses Verfahrens, bestätigte Staatskanzleichef Gerber. Doch sehe die Landesregierung den beschlossenen Weg als sachgerecht an. Auf diese Weise könnten die Beitragsstellen für den Rundfunk die bisher bei ihnen gemeldeten Personen »mit dem Katalog aller Gemeldeten« abgleichen. Das sei ein effektiver Weg der vollständigen Erfassung. Ermittelt würden so all jene, die mangels Empfangsgerät bislang nicht gebührenpflichtig waren, ferner auch jene, die sich ihrer Zahlungsverpflichtung entzogen hatten.

Die Maßnahme diene der »Beitragsgerechtigkeit«, meinte Gerber. Sie reduziere den ansonsten nötigen Aufwand erheblich. Andernfalls hätten die Gebühreneintreiber »von Tür zu Tür« ziehen müssen. Das wäre ein »wesentlich stärkerer Eingriff« in die Privatsphäre gewesen. Was jetzt passiere, diene dazu, zeitnah und sicher eine Datenbasis für das Erheben der Gebühr zu erstellen. Die Daten würden zwölf Monate lang zur Verfügung gestellt und müssten, sobald der Gebührenzahler festgestellt ist, »so schnell wie möglich gelöscht« werden, sagte Gerber.

Erneut nicht angesprochen wurde im Landtag, inwieweit der Gebührenzahler gezwungen werden kann, für teils üppige Zusatz- und Sonderrenten einiger ehemals beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk fest angestellter Mitarbeiter aufzukommen.

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