Schlafen beim Papa muss möglich sein

OLG-Urteil stärkt Umgangsrecht des Vaters

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hat das Umgangsrecht eines getrennt lebenden Vaters gestärkt und verdeutlich, wie die Lage in der Praxis hinsichtlich der getrennt lebenden Väter ist.

Das Umgangsrecht eines von seinem Kind getrennt lebenden Vaters schließt auch Übernachtungen ein. Schläft das Kind etwa bei Wochenendbesuchen bei seinem Vater, entspricht dies unabhängig vom Alter dem Kindeswohl, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Beschluss vom 23. Januar 2013 (Az. 6 UF 20/13).

Im Streitfall war die Mutter eines knapp dreieinhalbjährigen Kindes vor Gericht gezogen. Sie wollte verhindern, dass ihr Sohn bei Besuchen zu seinem getrennt lebenden Vater dort auch übernachtet. Das Familiengericht hatte zum Umgangsrecht des Vaters festgelegt, dass das Kind alle drei Wochen von Samstagfrüh bis Sonntagnachmittag dort verbringen soll.

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