NSU-Prozess: Gutachten hält Videoübertragung für unzulässig

Expertise von Bundestags-Experten / Karlsruher Richter: Kein Anspruch auf Bildübertragung

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Berlin (Agenturen/nd). Rechtsexperten des Deutschen Bundestages halten eine Videoübertragung des NSU-Prozesses für unzulässig. Das geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes hervor, das der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ vorliegt. Darin verweisen die Juristen auf die „Menschenwürde der Verfahrensbeteiligten“. Konkret heißt es dem Bericht zufolge in dem Papier: „So wird als unzulässig angesehen, zur Erweiterung der Zuhörerkapazität etwa die Türen zum Gerichtssaal dauernd geöffnet zu halten oder das im Gerichtssaal Gesprochene per Lautsprecher auf die umliegenden Flure zu übertragen. Eine Übertragung per Bild und Ton in einen anderen Raum, in dem die Hauptverhandlung nicht stattfindet, ist danach erst recht unzulässig.“

Der Öffentlichkeitsgrundsatz verpflichte das Gericht ebenfalls nicht, bei zu erwartendem großen Zuhörerandrang in einem größeren Saal zu verhandeln, meinen die Bundestagsjuristen. Das sehen die Karlsruher Richter auch so. Am Mittwoch beschied das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines freien Journalisten, der unter anderem eine Videoübertragung des Münchner Prozesses gefordert hatte abschlägig. „Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten“, heißt es in der Erklärung des Gerichts. Die betreffende Grundgesetz-Passage lautet: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch könnte bereits auch ein Signal für weitere juristische Beschwerden gegen das Losverfahren geben. Der freie Journalist hatte sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Oberlandesgerichts München gewandt, weil beim zweiten Anlauf der Vergabe von Presseplätzen in dem Losverfahren keine Kontingente für freie und Online-JJournalisten vorgesehen waren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abgelehnt worden, weil eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb „offensichtlich nicht gegeben“ war. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze habe der Vorsitzende des jeweiligen Gerichts „einen erheblichen Ermessensspielraum“. Es sei auch nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, „eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war“.

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