Ist Strandnähe wirklich nahe am Strand?
Einige Fallen für den Urlauber
Nachfolgend eine »Übersetzungshilfe« für Reisebeschreibungen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung:
Reiseprospekte verlockend, aber oft auch trügerisch
Ein »naturbelassener Sandstrand«, »freundlich und zweckmäßig« eingerichtete Hotelzimmer in einem »zentral gelegenen« Hotel lassen einen vom weißen Strand unter Palmen und einem gemütlichen Zimmer in einem netten Hotel träumen. Doch wie sicher können sich Urlauber sein, dass es am Reiseziel auch wirklich so aussieht wie es der Prospekt verkündet?
»Leider müssen Urlauber bei einem in Strandnähe angepriesenen Hotel damit rechnen, die Strandutensilien erst einmal ein oder zwei Kilometer zu schleppen«, warnt die D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker. Ein »naturbelassener Strand« ist nicht unbedingt ein weißer, menschenleerer Sandstrand, sondern eher das Gegenteil: Hier räumt kein Reinigungspersonal den Abfall weg, und schlimmstenfalls gelangt durch Abwasserzuläufe direkt neben dem Liegestuhl eine braune Brühe ins Meer.
Weicht die Wirklichkeit zu stark von der Reisebeschreibung ab, können Urlauber unter Umständen einen Mangel melden. Allerdings unterscheiden hier die Gerichte zwischen erheblichen und unerheblichen Abweichungen der Realität von der Prospektdarstellung.
Haben die Reisenden beispielsweise ein Strandhotel gebucht, Sand und Strand sind aber über 300 Meter weg vom Hotel, liegt ein Mangel vor (Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg, Az. 2 C 1902/01-15). War das Hotel aber als »in Strandnähe« gelegen beschrieben, ist ein kleiner Spaziergang einzuplanen.
Was steckt hinter einem »Familienzimmer«?
»Zimmer in landestypischer Bauweise«, »freundlich und zweckmäßig eingerichtet« - Reisende, die hier Hotelräume mit traditioneller Dekoration erwarten oder mit viel Stauraum für Koffer und Taschen werden enttäuscht sein: Hinter dieser Offerte können sich kleine, spartanisch eingerichtete Zimmer mit gekacheltem Boden verstecken.
»Ob der Urlauber hier eine Chance auf einen Reisemangel hat, ist wieder abhängig vom individuellen Fall«, erklärt die D.A.S.-Juristin. »Wichtig ist, wie stark die Wirklichkeit von der Reisebeschreibung abweicht.«
Ob nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, ist im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2/24 S 297/01), dass ein »geräumiges Familienzimmer für drei bis vier Personen« größer als 16 Quadratmeter sein sollte. Ansonsten handle es sich um einen Reisemangel.
Unterkünfte mit Meerblick sind meist sehr begehrt und oft auch teurer als Zimmer ohne Sicht auf das endlose Blau. Wer eine Unterkunft mit Meerblick bucht, hat auch Anspruch darauf, so das Amtsgericht Duisburg (Az. 53 C 4617/09). Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass der Meerblick nicht immer mit der vollen Sicht auf das Meer gleichzusetzen ist. Ein wenig um die Ecke schauen kann schon dazugehören.
Korrektes Vorgehen bei einem Mangel
Wer als Reisender von einem Mangel ausgeht, muss diesen unverzüglich und schriftlich beim Reiseveranstalter melden. Vor Ort ist er meist durch einen Reiseleiter vertreten. »Wenn Sie bis nach der Reise warten, liegt der Verdacht nahe, dass der Mangel gar nicht so sehr stört - und das wiederum kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gefährden«, erklärt die Juristin Anne Kronzucker.
Der Gesetzgeber hat die Mängelanzeige vor Ort zur Voraussetzung für die Ansprüche des Reisenden gemacht. Wichtig: Die Mängel konkret formulieren! Die pauschale Äußerung, das Essen habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus.
Ein weiterer Tipp: Lassen Sie sich zu Beweiszwecken eine Kopie Ihres Schreibens vom Reiseleiter mit Datum und Uhrzeit gegenzeichnen!
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