Kein volles Gehalt bei nur halbem Arbeitseinsatz
Auch wenn im Arbeitsvertrag die Wochenarbeitszeit nicht klar geregelt ist, können Beschäftigte nicht einfach nach Lust und Laune zur Arbeit kommen und trotzdem den vollen Lohn verlangen. Für die Arbeitnehmer gilt dann die betriebsübliche Arbeitszeit, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15. Mai 2013 (Az.10 AZR 325/12).
Damit muss eine außertariflich bezahlte Mitarbeiterin eines Essener Energiekonzerns Gehaltskürzungen hinnehmen. Die 44-Jährige sollte gemäß ihrem Arbeitsvertrag »auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden«. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit gab es nicht. Als Jahresgehalt wurden 95 000 Euro brutto vereinbart.
Die Klägerin erschien indes nur sporadisch zur Arbeit. Von 2003 bis zum Herbst 201...
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