Kein Hartz-IV-Zuschlag für Demo-Teilnahme

Aktuelle Urteile von Sozialgerichten im Überblick

Hartz-IV-Bezieher bekommen vom Jobcenter für die Teilnahme an Demonstrationen kein Extra-Geld. Auch wenn Arbeitslosengeld-II-Empfänger in vertretbarem Umfang am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilnehmen sollen, muss das Jobcenter nicht die Kosten für die Teilnahme an Demonstrationen übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 12. Juli 2013 veröffentlichten Urteil (Az. L 12 AS 214/12).

Damit kann ein Hartz-IV-Bezieher aus Gelsenkirchen keine von ihm gewünschte »generelle Kostenübernahme für die Teilnahme an Demonstrationen von seinem Jobcenter beanspruchen. Insbesondere Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom wolle er bundesweit besuchen. Ohne einen Zuschlag könne er sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht wahrnehmen, begründete er seinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Die Kosten für die Demo-Teilnahme müsse er aus dem Hartz-IV-Satz decken. Dem folgte auch das LSG. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundrechten ergebe sich kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Demo-Teilnahme. Auch ein Nicht-Hartz-IV-Bezieher mit geringem Einkommen müsse sich ebenso überlegen, «ob er Kosten aufwendet, um an Demonstrationen teilzunehmen», urteilte das Gericht.

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