Therapie mit nicht zugelassenem Präparat
LSG-Urteil
Bei einer lebensbedrohlichen Krankheit müssen die gesetzlichen Krankenkassen gegebenenfalls auch für Arzneimittel aufkommen, die für die jeweilige Behandlung nicht zugelassen sind. Im Zweifel überwiege das »Rechtsgut Leben« gegenüber den Kosteninteressen der Krankenkasse. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) am 8. April 2013 (Az. L 5 KR 102/13 B ER).
Geklagt hatte ein 46-Jähriger, an einem Hirntumor erkrankter Mann. Die Ärzte sahen keine Therapiemöglichkeiten mehr. Die einzige Chance sei die Behandlung mit dem Krebsmedikament Avastin. Die Arznei ist jedoch nicht...
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