Mietbürgschaft entbindet das Jobcenter nicht von Zahlung
Sozialgerichtsurteil
Auch wenn Eltern für die Mietzahlung ihres im Hartz-IV-Bezug stehenden erwachsenen Kindes bürgen, ist das Jobcenter zur Übernahme der Unterkunftskosten verpflichtet. Es spielt für den Hartz-IV-Anspruch keine Rolle, wenn der Arbeitslose in seinem Mietvertrag noch einen Bürgen benennt. Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 6. August 2013 (Az. S 12 AS 601/13).
Nach diesem Urteil kann sich das Jobcenter des Landkreises Rastatt nicht um die Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 370 Euro monatlich für einen 23-jährigen Hartz-IV-Bezieher drücken.
Das d...
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