Erbe hat Widerspruchsrecht - mit Folgen für Begünstigten
Rechtsstreit um die Lebensversicherung
Wer als Begünstigter in einen Lebensversicherungsvertrag eingetragen ist, erhält im Falle des Todes des Versicherten in der Regel die Versicherungssumme ausgezahlt - oder auch nicht. Denn das kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2013 (Az. IV ZR 38/12) durchaus rechtens sein.
Dazu muss man wissen: Die Versicherungssumme, die beim Tod des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung fällig wird, ist rechtlich gesehen eine Schenkung und kein Erbe.
Stirbt also der Versicherungsnehmer, ist es Aufgabe des Versicherers, mit dem im Versicherungsvertrag genannten Begünstigten der Lebensversicherung Kontakt aufzunehmen und ihm die Versicherungssumme auszuzahlen.
Die Rechtsprechung bezeichnet diesen Vorgang als »Botenauftrag« und die Überreichung der Versicherungssumme als »Schenkung«. Vererbt wird im Todesfall allerdings der Versicherungsvertrag als solcher, mit allen damit verbundenen Rechten - und unter Umständen erheblichen Folgen für den Begünstigten, wie der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung bestätigte. Dieser Umstand spielt besonders dann eine Rolle, wenn Erbe und Begünstigter nicht ein und dieselbe Person sind.
In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall war die B...
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