Sie ist rechtens - trotz freier Arbeitsplätze des Unternehmens im Ausland
Betriebsbedingte Kündigung
Die aus § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung - gegebenenfalls im Wege der Änderungskündigung - eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers.
Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden. Ob dies der Berücksichtigung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland entgegensteht, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, war nicht zu entscheiden.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) unter Hinweis auf ein Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BA...
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