»Baustelle betreten verboten - Eltern haften!« Stimmt das?

Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht

Gerade kleine Jungs träumen davon, einmal Baggerfahrer zu werden. Kein Wunder, dass vor allem Baustellen eine ungebremste Faszination auf viele Kinder ausüben. Da hilft auch das bekannte Schild »Baustelle betreten verboten - Eltern haften für ihre Kinder!« wenig. Doch haften Eltern wirklich uneingeschränkt für einen Schaden, den ihr Nachwuchs auf einer Baustelle verursacht? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf.

Haften die Eltern im Rahmen der Aufsichtspflicht?

Dass Eltern automatisch haften, wenn ihre Sprösslinge einen Schaden verursachen, ist ein Irrtum: »Knackpunkt ist die Aufsichtspflicht«, betont D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker. »Nur wenn Erziehungsberechtigte ihre Aufsichtspflicht verletzen, können sie auch haftbar gemacht werden. Allerdings gilt diese Pflicht nicht unbegrenzt.« So bedarf ein fünfjähriger Knirps natürlich einer stärkeren Aufsicht und Kontrolle als ein Teenager. Den Kleinen beispielsweise unbeaufsichtigt in der Nähe einer Baustelle spielen zu lassen, kann als Verletzung der Aufsichtspflicht angesehen werden. Schafft er es, den Bauzaun zu überwinden, eine Zementmaschine in Gang zu setzen und dadurch einen Schaden zu verursachen, haben die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Anders sieht es aus, wenn der Nachwuchs in einem Alter und auf einem Entwicklungsstand ist, in dem er die elterlichen ...


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