Fristen gelten auch für den Vermieter

Leserfrage zur Betriebskostenabrechnung

Im April dieses Jahres habe ich die Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 - BKA 2011/2012 erhalten. Mein Guthaben in Höhe von ca. 450 Euro wurde mir bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgezahlt. Auf eine E-Mail erhielt ich keine Antwort. In einem Telefonat wurde mir mitgeteilt, dass der Vermieter ein Jahr - also bis zum 30. Juni 2013 - Zeit habe, mir den Betrag zu überweisen. Ich war immer der Meinung, dass ein Guthaben sofort nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung, auszuzahlen ist. Kann ich vom Vermieter ab Mai 2013 Verzugszinsen verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Philipp H., Potsdam

So wie der Mieter mit einer (berechtigten) Nachzahlungsforderung aus der Betriebskostenabrechnung (BKA) nach 30 Tagen automatisch in Verzug kommt, wenn er keine Einwendungen gegen die Abrechnung hat, kommt ein Vermieter mit der Auszahlung des Guthabens aus der (von ihm selbst berechneten!) BKA nach 30 T...


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