Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in einer aktuellen und neuen Entscheidung vom 25. September 2013 dem Einsatz von Werkverträgen bei der Beschäftigung von Mitarbeitern deutliche Grenzen gesetzt.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA), unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt vom 25. September 2013 (Az. 10 AZR 282/12.

Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche.

Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, das heißt in persönlicher Abhängigkeit geleistet.

Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letz...


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