Flugverspätung nach Vogelschlag ist »höhere Gewalt«

Nicht selten müssen bei einem Vogelschlag Flugzeuge notlanden oder werden so schwer beschädigt, dass sie nicht abheben können. Die Folge: Verspätungen. Doch dafür gibt es für die Fluggäste keine Entschädigung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. September 2013 (Az. X ZR 129/12 und Az. X ZR 160/12).

Normalerweise steht Passagieren bei Verspätungen von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung bis zu 600 Euro zu. Das gilt jedoch nicht, wenn die Ursache auf »außergewöhnlichen Umständen« beruht, erklärte der BGH-Richter und gab damit den Vorinstanzen Recht. Für ihn zählt Vogelschlag klar zu diesen Umständen, die nicht dem normalen Flugbetrieb zuzurechnen sind und auf die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben.

Die Kläger beurteilten das anders. Die Touristen waren in Gambia und in Fuerteventura gestrandet, nachdem Vögel das Triebwerk ihrer Maschinen lahmgelegt hatten. Erst mit einem Tag Verspätung kamen sie zu Hause an. Ihre Verteidiger argumentierten, dass Vogelschlag durchaus »normaler Bestandteil des Luftverkehrsbetriebes« sei. »Turbinenflugzeuge sind wie große Staubsauger, die durch die Luft fliegen, Vögel aufsaugen und dabei kaputtgehen«, sagte der Anwalt.

Dass solche Vo...




Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.

- Anzeige -
- Anzeige -