Auch ein einmaliger Verstoß kann zur Kündigung führen

Rauchverbot in den Betriebsräumen

Auch ein nur einmaliger Verstoß gegen ein Rauchverbot in den Betriebsräumen kann an sich einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Auf diesen Umstand verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA) unter Bezug auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 27. August 2013 (Az. 3 Sa 30/12).

Der Kläger war als Spritzlackierer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte befasst sich mit Lackierarbeiten und beschäftigte regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer.

In dem Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass das Rauchen in den Betriebsräumen nicht gestattet ist. Zusätzlich sind in verschiedenen Betriebsräumen Rauchverbotsschilder angebracht. Das Rauchen ist im Pausenraum erlaubt. Außerdem können die Mitarbeiter Raucherpausen einlegen, die mit zehn Minuten pro Pause von der Arbeitszeit abgezogen werden.

Der Kläger hat unstreitig einmal gegen das Rauchverbot verstoßen. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

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